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Biopatente

 

1. Hefe, Pflanzenfarbstoff, und die rote Taube
2. Das Stoffschutzverbot
3. "Diamond gegen Chakrabarty" - Bakterien und das höchste US-Gericht
4. Die EU-Kommission und das menschliche Genom
5.Ausblick und Quellenangaben

1. ----- Hefe, Pflanzenfarbstoff, und die rote Taube -----

Neben den Software-Patenten sind es vor allem Patente aus dem Bereich Biotechnologie, über die auch in der Öffentlichkeit gesprochen wird. Vom "Krebsmaus Patent" hat man schon gehört.
Es sind aber nicht nur kleine Tiere, die das Interesse der Biotech Branche finden. So wurde auch eine "Methode zur Entwicklung transgener Ziegen" patentiert. (1)
Überhaupt, "Die Entwicklung der transgenen Tier-Technologie hat die Möglichkeit der Verwendung großer Tiere als genetisch programmierte Proteinfabriken eröffnet" lehrt uns GTC Biotherapeutics, Inc aus Massachusetts, USA in ihrem Patent DE 69433325 T2.
Und es gibt die Patente auf gentechnisch veränderte Pflanzen, welche im Jahr 2005 auf 90 Millionen Hektar angebaut wurden. (2)
Wenn schon Pflanzen und Tiere dem Patentschutz zugänglich scheinen, wie sieht es mit dem Menschen aus? Die Ärzte einer Klinik in Los Angeles behandelten nicht nur ihren Patienten, sie meldeten auch seine seltenen Blutzellen zum Patent an.(3)
Was sagt nun das Patentamt zu den Bio-Patenten?
"Die Technik hat in den letzten Jahren ungeheure Fortschritte gemacht, die in diesem Umfang niemand voraussehen konnte. Da es ihr zweifellos gelungen ist, auch die Funktionen lebender Organismen zu beeinflussen, erscheint es nicht mehr angängig, Patente auf dem Gebiete der lebenden Natur grundsätzlich für unzulässig zu erklären"
Dieses Zitat ist aus einer Entscheidung des Reichspatentamts vom Jahr 1932! Das Thema ist also älter, als man im allgemeinen annimmt.(4)

Organische Substanzen lassen sich durch von Mikroorganismen gebildete Enzyme chemisch umwandeln. Das hört sich trocken an, ist aber das genaue Gegenteil, denn Wein, Bier oder Käse entstehen durch dieses Verfahren (Fermentation), welches schon seit dem Altertum genutzt wird. Hefe ist für die Gärung notwendig, von Hefe handeln auch die Patente, welche als älteste biotechnologische Patente gelten: das finnische Patent Nr. 3, erteilt am 08.11.1843 und das amerikanische Patent 141072 vom 29.07.1873 eines bekannten Erfinders, Louis Pasteur (5)

Lassen sich Naturprodukte patentieren?
Die Herstellung eines Pflanzenfarbstoffes war schon im 19. Jahrhundert Gegenstand eines Patentprozesses. Krapp (Rubia tinctorum), auch Färberröte genannt, ist eine Pflanze die bereits im Altertum zum Färben von Wolle, Seide und Teppichen benutzt wurde. Die Wurzel enthält Alizarin, welches neben Indigo über Jahrhunderte der wichtigste Farbstoff war.
Die BASF brachte 1871 synthetisch hergestelltes Alizarin auf den Markt. Das Wort Globalisierung wurde damals noch nicht gebraucht, aber die BASF, 1865 gegründet, sicherte sich ihre Absatzgebiete für Alizarin in Frankreich, England und USA mit Patenten ab. In den USA gelang es ihr, aus dem Patent eine Neuausgabe (Reissue) mit einem weitgefassten Anspruch abzuzweigen. Unter Patentschutz gestellt wurde künstliches Alizarin, egal ob nach der im Patent beschriebenen Methode hergestellt, oder auf irgendeine andere Art. Damit konnte man sich gegen Konkurrenz wehren, selbst wenn deren Farbstoff auf eine andere Weise hergestellt war.
Der wegen Verletzung des Patents verurteilten Firma Cochrane wurde es nun buchstäblich zu bunt, man brachte den Streit vor den Supreme Court in Washington. Im Urteil vom 14.04.1884 in Sachen "Cochrane & Others v. Badische Anilin- & Soda-Fabrik" bekam Cochrane Recht: Alizarin ist ein seit langem bekanntes Produkt, es ist nicht patentierbar, nur weil es zum ersten Mal künstlich hergestellt sei, es sei keine "new composition of matter" (6)

Dieses Beispiel habe ich erwähnt, weil es bei Bio-Patenten auch um die Frage Erfindung oder Entdeckung geht. "Die Erfindung ist also eine Menschenschöpfung, keine Naturschöpfung: was die Natur schafft, kann nicht erfunden werden." schreibt anno 1900 Joseph Kohler(7). Kohler ging es um die Patentierung chemischer Produkte.

Ein Zeitschriftenaufsatz(8) aus dem Jahr 1913 mit dem Titel "Biologische Patente" gibt einen Überblick über die bis dahin in Deutschland erteilten Patente auf diesem Gebiet. Es ging da um die Stickstoffanreicherung des Ackerbodens durch Bakterien, um Yoghurtpilze, Milchsäurebakterien im Teig, Pilze zur Erzeugung von Aromastoffen. Affen wurden nach Patent DE 200252 benutzt um Antitoxine zu bilden und Menschliches Blut war im Patent DE 191752 zur Züchtung von Streptokokkenkulturen notwendig.

Es gab also bereits einige Patente, bei denen lebende Materie eine Rolle spielte, trotzdem hieß es in einer Entscheidung des Patentamtes(9) aus dem Jahr 1914 noch : "Die Erfindung im Sinne des Patentgesetzes muß aber weiter eine technische Erfindung sein". Von Einwirkungen auf leblose Dinge ist in der Entscheidung die Rede. Hat man damals Bakterien und Pilze für leblos gehalten? Nun, Anlass für den Rechtsstreit war kein Bio-Patent sondern es ging um Filmvorführtechnik, Biologie war erst 8 Jahre später das Thema. Es ging um ein Verfahren zur Herstellung von Heil- und Schutzstoffen gegen Tuberkulose. Verstößt die Erteilung eines Patents auf dieses Verfahren gegen die guten Sitten? "Ist ein derartiges Verfahren grundsätzlich vom Patentschutz ausgeschlossen, weil die Erfindung nicht auf technischem Gebiet liegt?" fragt sich das Reichsgericht 1922.(10)
Die Gültigkeit des Patents wurde vom Reichsgericht bestätigt. In der Entscheidung wurde erwähnt, dass zahlreiche Patente für Erfindungen von Stoffen die auf biologischem Wege erzeugt wurden, im Reichspatentamt erteilt wurden, z.B. Verfahren zur Brotbereitung, bei welcher Hefe Verwendung findet, Bierbereitung, Essigfabrikation usw.

"Damit ist vom Reichspatentamt bereits der Grundsatz durchbrochen worden, daß Erfindungen auf dem Gebiete der belebten Natur nicht unter Schutz gestellt werden können..." meint die Beschwerdeabteilung(11) des Patentamtes 1932, unter Verweis auf jene Reichsgerichts Entscheidung von 1922.
Denn "...es ist nur eine im Zuge der Zeit liegende natürliche Entwicklung, zu der die Fortschritte der Technik nötigen, wenn man auch die Patentfähigkeit landwirtschaftlicher Kulturverfahren grundsätzlich anerkennt..."

Und die Technik machte weiter Fortschritte, 1940er Jahre: Antibiotika werden industriell hergestellt, 1953: Watson und Crick entwickeln das Strukturmodell der DNA. Da die Auslegung des Patentrechts durch die Fortschritte der Technik beeinflusst wird, ist die Ansicht des Bundesgerichtshofs von 1969 verständlich, es ging um ein "Verfahren zum Züchten einer Taube mir rotem Gefieder"(12):
"Es ist deshalb nicht nur erlaubt, sondern nach dem Sinn gerade des Patentgesetzes geboten, den jeweiligen Stand naturwissenschaftlicher Erkenntnisse zur Auslegung des vom Gesetzgeber nicht näher begrenzten und auch seinem Wesen nach an sich schon unbestimmten Begriffs der "Erfindung" heranzuziehen" heißt es in der Begründung und im amtlichen Leitsatz lesen wir: "...auch die planmäßige Ausnutzung biologischer Naturkräfte und Erscheinungen ist nicht grundsätzlich vom Patentschutz ausgeschlossen."
Das Patentbegehren wurde dennoch abgewiesen, da das angemeldete Verfahren nicht wiederholbar war.

2. ----- Das Stoffschutzverbot -----

Im Jahr vorher, 1968, ereignete sich etwas Bedeutendes für das (west)deutsche Patentrecht. Ich meine nicht dass Louis Armstrong mit "What A Wonderful World" einen Nummer 1 Hit in Großbritannien hatte, nein, am 01.01.1968 trat das Patentänderungsgesetz in Kraft. Das Stoffschutzverbot wurde aufgehoben. (13)

"Wir sind aus solchem Stoff wie Träume sind, und unser kleines Leben ist von einem Schlaf umringt" Es geht aber nicht um das, was Shakespeare in "Der Sturm" meint, sondern um den Stoff wie die Chemie ihn versteht.
Das Patentgesetz von 1877 erlaubte, chemische Herstellungsverfahren zu patentieren, das Produkt, den Stoff selbst, aber nicht. Diese Regelung geht auf den Wunsch der "deutschen chemischen Gesellschaft" zurück. Denn ein chemischer Stoff lässt sich auf verschiedene Art herstellen, wäre er selbst patentiert, dürfte man ihn nicht nach anderen, verbesserten Verfahren herstellen.

Was aber wenn ein Stoff, der nach einem nur in Deutschland patentierten Verfahren hergestellt war, vom Ausland nach Deutschland eingeführt wurde? Dann hatte der deutsche Patentinhaber das Nachsehen, denn der Stoff selbst war ja nicht patentiert. Unter anderem auf Drängen des Chemikers Heinrich Caro, dem Mitbegründer der Teerfarbenindustrie, wurde im § 4 des Patentgesetzes von 1891 der Satz eingefügt: "Ist das Patent für ein Verfahren erteilt, so erstreckt sich die Wirkung auch auf die durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse".
Über das Stoffschutzverbot wurde viel diskutiert. Warum sollten Erfindungen auf chemischem Gebiet anders behandelt werden als auf den übrigen Gebieten der Technik? Also Streichung des Stoffschutzverbotes wie es der Rechtsgelehrte Isay schon 1910 auf der Hauptversammlung Deutscher Chemiker forderte.(14)
Die Gegenseite argumentierte, Stoffschutz bedeutet, ein Stoff ist geschützt, egal nach welchem Verfahren hergestellt, daher kein Anreiz für die Konkurrenz, nach besseren Verfahren zu suchen. Also Beibehaltung des Stoffschutzverbotes um der Industrie Anreize zu geben, nach verbesserten Verfahren zu suchen.

"Dieses Stoffschutzverbot hat dazu geführt, daß die Anmelder von Stofferfindungen versuchen, sich möglichst alle denkbaren Verfahren zur Herstellung dieser Stoffe schützen zu lassen, um auf diese Weise im praktischen Ergebnis doch das zu erreichen, was durch das Verbot des Stoffschutzes ausgeschlossen werden soll" meinte der Rechtsausschuss des deutschen Bundestags 1967 und sprach sich für die Aufhebung des Stoffschutzverbotes auf. Ziel war eine Entlastung des Patentamts von den Verfahrensanmeldungen. Außerdem hatte sich Deutschland durch die Unterzeichnung des Europäischen Übereinkommen über die Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Patentrechts vom 27.11.1963 bereits zur Einführung des Stoffschutzes verpflichtet.(15)

Wie weit reicht denn der Schutzbereich? In dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 14.03.1972 -"Imidazoline"- heißt es "Der Patentschutz für auf chemischem Wege hergestellte Stoffe ist nicht zweckgebunden" (16) Was das ganze jetzt mit Bio-Patenten zu tun hat? Als es um die Umsetzung der EU Biopatentrichtline ging wurde erneut über den Schutzbereich eines Stoffpatentes diskutiert. Aber davon später mehr, noch sind wir in den 70er Jahren des letzten Jahrhunderts.

1972, das Jahr als zum vorerst letzten Mal Menschen den Mond betraten. September '72, das Deutsche Patentamt stellt in den "Richtlinien für die Prüfung von Patentanmeldungen"(17) klar: "Die Patentierbarkeit synthetisch hergestellter Stoffe, die auch in der Natur vorkommen, ist grundsätzlich nicht anzuerkennen." Nun kann in den Richtlinien viel stehen, hat das auch vor Gericht bestand?
Muss nicht, sagte das Bundespatentgericht in einem Beschluss vom 28.07.1977: "Für synthetisch hergestellte Stoffe, die in der Natur vorkommen, ist ein Stoffanspruch gewährbar." (18) Es ging damals um eine im grünen Knollenblätterpilz vorkommende Substanz, das Antamanid. Und wie steht es mit lebender Materie, z.B. Mikroorganismen?
Wenden wir uns vom giftigen Knollenblätterpilz ab und dem Sauerkraut zu. Darin finden sich Milchsäurebakterien, die milchsaure Vergärung ist eine altbekannte Möglichkeit der Haltbarmachung von Weißkohl.
Im Münchner Sauerkraut fand sich eine Bakterienart die von der Anmelderin des DE-Patents 2462152 "Lactobacillus bavaricus" genannt wurde. (Auch in "preußischem" Sauerkraut ist diese Art von Lactobacillus zu finden). Entdeckungen sind nicht patentierbar, Erfindungen schon.
Der Beschluss des Bundespatentgerichts von 1978, "Eine aus der natürlichen Spontanflora nach einem selektiven Züchtungsverfahren erstmalig als Reinkultur gewonnene Mikroorganismenart kann u. U. patentierbar sein" wurde so begründet: (19)
Der Lactobacillus bavaricus war neu, da diese Art vorher weder beschrieben noch in Reinkultur benutzt wurde. Er war erfinderisch, denn es war nicht vorauszusehen, dass sich in Sauerkraut eine bisher übersehene Art von Milchsäurebakterien befinden würde, welche neben anderen Eigenschaften die biologisch wertvollere L(+) Milchsäure erzeugt. Daneben hat die Anmelderin das Selektionsverfahren zur Züchtung des Mikroorganismus entwickelt. Die Bakterienart war auch reproduzierbar, wie es der Bundesgerichtshof im Beschluss "Bäckerhefe" forderte.(20)
Im Beschluss kommt auch die Bezeichnung "product-by-process-Anspruch" vor. Damit meint man, eine Sache (meist chemischen Stoff) durch ihr Herstellungsverfahren zu definieren. Das macht man, wenn man keine anderen Charakteristiken, kennzeichnende Größen hat, einen Gegenstand zu umschreiben.

(Der BGH erwähnt im Beschluss "Bäckerhefe" die Möglichkeit der Hinterlegung. Die schriftliche Beschreibung eines Mikroorganismus reicht meist nicht aus, damit die Erfindung offenbart ist. Das US Patentamt forderte daher schon in den 1950er Jahren die Hinterlegung bei Erfindungen, die Mikroorganismen betreffen. Auf die Notwendigkeit einer internationalen Regelung der Hinterlegung wurde 1971 erstmals durch die ungarische Landesgruppe der Intern. Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz hingewiesen. (21) Seit dem 28. April 1977 gibt es den "Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren".
Zur Zeit (2006) gilt der Vertrag in 61 Staaten, in Deutschland ist er am 20.01.1981 in Kraft getreten. Die "Deutsche Sammlung von Mikroorganismen und Zellkulturen GmbH" in Braunschweig ist eine der internationalen Hinterlegungsstellen gemäß Art. 7 des Budapester Vertrages.)

3. ----- "Diamond gegen Chakrabarty" - Bakterien und das höchste US-Gericht -----

Aus den frühen 80er Jahren ist auch die oft zitierte Gerichtsentscheidung "Diamond v. Chakrabarty" aus den USA. Vielleicht war die Havarie der "Torrey Canyon", bei der 1967 vor England über 120.000 Tonnen Öl ins Meer flossen ein Grund, warum sich der Mikrobiologe Ananda M. Chakrabarty mit Bakterien befasste, welche Öl abbauen. Ihm gelang es, Bakterien der Gattung "Pseudomonas" genetisch so zu verändern, dass die Bakterien verschiedene Komponenten des Rohöls aufbrechen konnten und meldete 1972 die auf die General Electric Co. übertragene Erfindung zum Patent an (US Patent 4259444). Gegen den Patentanspruch für die Methode der Herstellung des Bakteriums hatte das US-Patentamt nichts. Der Patentanspruch auf die Bakterien selbst wurde aber abgelehnt. Erstens, da Mikroorganismen Produkte der Natur sind, zweitens, weil sie als Lebewesen keine patentfähigen Gegenstände gemäß 35 U.S.C § 101 wären.
Das oberste Gericht der USA, der Supreme Court hatte eine andere Meinung als das US-Patentamt und entschied am 16. Juni 1980 dass auch lebende Mikroorganismen, die der Mensch geschaffen hat, patentierbar sind.
In der Begründung des Vorsitzenden des obersten Gerichts, Chief Justice Warren E. Burger (22) lesen wir: "Für die Frage der Patentfähigkeit kommt es nicht auf eine Unterscheidung zwischen lebenden und nicht-lebenden Gegenständen an, sondern zwischen Produkten der Natur und von Menschenhand herrührenden Erfindungen." Das Patentgesetz von 1793, welches Thomas Jefferson verfaßt hatte, definierte als patentfähige Gegenstände "irgendeine neue und nützliche Technik" . Das Patentgesetz wurde vom Kongreß 1952 grundlegend überarbeitet. Für den Kongress waren gesetzliche (Erfindungs-)Gegenstände "alles unter der Sonne, das von Menschenhand gemacht ist", wie aus den Committee Reports zum Gesetz von 1952 hervor geht.

Die "Chakrabarty" Entscheidung wurde seinerzeit von der US Biotech Industrie begrüßt. Und was tat sich hierzulande? Ende der 70er Jahre hatte der Gesetzgeber durch die Neufassung des § 1a Nr. 2 Satz 2 Patent Gesetz 1978 (= § 2 Nr. 2 Satz 2 PatG 1981) klargestellt, dass mikrobiologische Züchtungsverfahren und Erzeugnisse patentierbar sind.
Diese neue Gesetzesformulierung, das Straßburger Patentübereinkommen von 1963, das Europäische Patentübereinkommen von 1973 und der Budapester Vertrag von 1977 waren für den BGH Anlass für eine Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung: "Entsprechend dem Zweck des Patentgesetzes, den technischen Fortschritt zu fördern...ist auch bei Auslegung und Anwendung des Patentgesetzes praktischen Bedürfnissen stärker Rechnung zu tragen als theoretischen Überlegungen" lesen wir in der BGH Entscheidung "Tollwutvirus" (23) von 1987. DE-Patent 2803240, das patentierte Virus.
Worin bestand die Änderung?
In der Entscheidung "Bäckerhefe", zwölf Jahre vorher, hieß es noch, "der Sachschutz für einen neuen Mikroorganismus ist gewährbar, wenn der Erfinder einen nacharbeitbaren Weg aufzeigt, wie der neue Mikroorganismus erzeugt werden kann." Der BGH hielt damals "auch bei mikrobiologischen Erzeugnissen (Mikroorganismen) an dem Erfordernis fest, daß das beanspruchte Erzeugnis vom Fachmann tatsächlich nachgeschaffen werden kann, ohne auf ein vom Erfinder...geschaffenes Erzeugnis angewiesen zu sein".
Nun aber, in der Entscheidung "Tollwutvirus" schloss sich im Jahr 1987 der BGH der Ansicht des Europäischen Patentamts an. Dort sahen die Prüfungs Richtlinien C - IV, 3.6 vor, dass für die Wiederholbarkeit einer auf einen Mikroorganismus als solchen gerichteten Anmeldung die Hinterlegung einer vermehrungsfähigen Probe genügt. (In der jetzigen Fassung ist es die Prüfungsrichtlinie C - IV, 3.5.2)

4. ----- Die EU-Kommission und das menschliche Genom -----

In der "Tollwutvirus" Entscheidung ist von der Angleichung des nationalen und europäischen Patentrechts die Rede, um ein weitgehend übereinstimmendes Patentrecht zu schaffen.
So kommen wir zur berühmt berüchtigten EU-Biopatentrichtlinie, genauer gesagt die

"Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen".

Die Geschichte der EU-Biopatentrichtlinie (24) beginnt in den 80er Jahren: (bitte Geduld, es zieht sich etwas hin)
1981, Studie der OECD (
Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) über "Biotechnologie und Regierungspolitiken: Patentschutz auf dem Gebiet der Biotechnologie".
1985, Der Abschlußbericht der OECD begründet die Notwendigkeit einer internationalen Harmonisierung mit wirtschaftlichen Argumenten. Ähnlich argumentiert im gleichen Jahr die EG-Kommission, die Unterschiede im Bereich der Immaterialgüterrechte als schlecht für den Handel in der EG sieht. Das "Weißbuch der Kommission an den europäischen Rat" empfiehlt daher, Maßnahmen für den Patentschutz biotechnologischer Erfindungen dem Rat vorzuschlagen.
21.10.1988, erster Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen. Es sollen auch biotechnologische Verfahren und Erzeugnisse dem Patentschutz zugänglich sein, die bis dahin nach Europäischen Patentübereinkommen von 1963 noch nicht patentiert werden konnten. Sind die industrielle Verwendung von Embryonen, das Klonen, gentechnische Eingriffe in die Keimbahn ethisch zu vertreten? Mit solchen Überlegungen befasst sich die EG-Kommission nicht. Ziel ist, gegenüber Japan und den USA konkurrenzfähig zu werden.

16.03.1989 Mit den ethischen Gesichtspunkten der Genmanipulation befasst sich dagegen das Europäische Parlament in einer Entschließung.
26.04.1989 Wenn es nach der Kommission ginge, wäre auch der Mensch patentierbar, diese Haltung wird in einer Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses bedauert. (25)
29.10.1992 Zur Biopatent Richtlinie schlägt das Europa Parlament über 40 Änderungen vor, z.B. Entdeckungen sollen nicht als Erfindungen gelten, Ausschluss des Menschen von der Patentierbarkeit, Beachtung der öffentlichen Ordnung oder der guten Sitten, der sog. "Ordre public" Vorbehalt.
16.12.1992 EG-Kommission macht dem Parlament weitreichende Zugeständnisse, besonders auch zur Wahrung des Ordre public bei der Biopatentierung.
07.02.1994 Der gemeinsame Standpunkt des EU-Ministerrates weicht etwas vom Kommissionsvorschlag vom Dezember 92' ab. So soll u.a. die Patentierbarkeit von Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität des Menschen nicht generell ausgeschlossen sein, es kommt darauf an ob dadurch eine Verletzung der Menschenwürde vorliege.
Landwirte (sog. Landwirteprivileg) sollen Patentgeschütztes Saatgut zur "generativen oder vegetativen Vermehrung" in ihrem eigenen Betrieb verwenden können, nicht jedoch unter Patentschutz stehendes Vieh zur Vermehrung verwenden dürfen, um ihren Tierbestand zu erneuern.
05.05.1994 Änderungsvorschlag des EU-Parlaments. Im Patentierungsverbot "des menschlichen Körpers oder Teilen davon als solches" sollen die Worte "als solches" gestrichen werden. Die beiden Worte wären ein Hintertürchen um unter bestimmten Vorrausetzungen den menschlichen Körper doch patentieren zu können. Zur Abstimmung kommt es an diesem Tag nicht, da nur ein Viertel der Abgeordneten anwesend ist. 21.02.1995 Gemeinsamer Entwurf des Vermittlungsausschusses.

01.03.1995 Tag der langen Gesichter: Bei der Abstimmung lehnt das EU Parlament den Biopatent-Richtlinien Entwurf des Vermittlungsausschusses ab. Es mag eine Rolle gespielt haben, dass es damals im Europarat eine ähnliche Debatte über Bioethische Fragen gab. Im Oktober 1994 lehnte die Parlamentarische Versammlung des Europarates die "Bioethik-Konvention" ab.(26)
13.12.1995 Neuer Vorschlag der EU Kommission, nicht patentierbar soll "der menschliche Körper und seine Bestandteile in ihrem natürlichen Zustand" sein. Ebenso Methoden zur Therapie der menschlichen Keimbahn, wobei die Betonung auf Therapie liegt, denn Methoden zur "Verbesserung" der Keimbahn sind nicht ausgeschlossen. (Im Gegensatz zu anderen Zellen geben die Zellen der Keimbahn Veränderungen, Mutationen, an die Nachkommen weiter).
Beim Landwirteprivileg gibt die Kommission dem Parlament nach, d. h. Landwirte können unter Patentschutz stehendes Vieh verwenden, um ihren Tierbestand zu erneuern.
11.07.1996 Der Wirtschafts- und Sozialausschuss schlägt vor, den menschliche Körper, einschließlich der Keimzellen und des menschlichen Embryos und aller Teile des menschlichen Körpers, als nicht patentierbar zu betrachten. Und jede Form von Eingriffen in die menschliche Keimbahn sei von der Patentierbarkeit auszuschließen. Aber die aus dem menschlichen Körper isolierten oder auf andere Weise durch ein technisches Verfahren gewonnenen Bestandteile des menschlichen Körpers sollen schon patentierbar sein.

25.09.1996 Die "Beratergruppe für ethische Fragen der Biotechnologie bei der Europäischen Kommission" äußert sich u.a. zur Patentierbarkeit menschlicher Gene. Patente auf Gene oder Gensequenzen müssten eine genaue Funktionsbeschreibung enthalten, die Anwendung für die das Patent erteilt wird, soll präzisiert sein. Der Schutzumfang des Patentes soll nur auf diese Anwendung beschränkt sein.
Außerdem soll der Spender des biologischen Materials der Entnahme und späteren Verwendung "hinreichend informiert" zugestimmt haben (im engl. Sprachgebrauch mit informed consent bezeichnet).
16.07.1997 Das EU Parlament schlägt 66 Änderungen vor,
Beispiel Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren: Verfahren, die Leiden der Tiere verursachen, sollen nur patentierbar sein wenn damit ein wesentlicher medizinischer Nutzen für den Menschen oder das Tier verbunden ist. Im Kommissionsvorschlag hätte noch jeglicher Nutzen genügt, um eine Patentierung zu rechtfertigen.
Beispiel Embryonen: Methoden bei denen menschliche Embryonen verwendet werden oder Methoden zur künstlichen Herstellung menschlicher Embryonen sollen von der Patentierbarkeit ausgeschlossen sein. Beispiel biologische Vielfalt, verwendet eine Erfindung Material pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, soll im Patent der Herkunftsort genannt sein. Außerdem soll ein Nachweis vorliegen, dass die am Herkunftsort geltenden Bestimmungen betreffend Ausfuhr des Materials eingehalten wurden.
29.08.1997 Die Kommission legt einen neuen Vorschlag vor, fast alle Änderungsanträge des Parlaments werden berücksichtigt. Der Punkt "Nennung des Herkunftsortes biologischen Materials" wird nicht übernommen. Die Bio-Richtlinie sei hierfür nicht der richtige Platz. Auch einer Ausweitung des Landwirteprivilegs wird nicht zugestimmt.
Nach Beschlüssen im Europäischen Parlament und im Rat trat die Richtlinie mit Veröffentlichung im Amtsblatt der EG am 30. Juli 1998 in Kraft.
Bemerkenswert ist, dass sich Belgien und Italien bei der Abstimmung im Rat wegen "ethischer Bedenken" der Stimme enthielten und die Niederlande aus dem gleichen Grund gegen die Verabschiedung stimmte. (27) (Einstimmigkeit war nicht erforderlich, da die Rechtsgrundlage für die Richtlinie Artikel 95 EG-Vertrag war, hier genügt eine qualifizierte Mehrheit) Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation, er überwacht die Tätigkeit des Europäischen Patentamts, beschloss am 16.06.1999 die Bestimmungen der Bio-Richtlinie in das europäische Patentrecht aufzunehmen. Sie traten am 01.09.1999 in Kraft.

Laut Art. 15 der Richtlinie war sie bis zum 30. Juli 2000 in nationales Recht umzusetzen, an diesen Termin hielten sich nur Dänemark, Finnland, Griechenland, Großbritannien, Irland, und Spanien.
Die Niederlande klagten mit Unterstützung Italiens und Norwegens gegen das EU Parlament und den Rat der Europäischen Union wegen Nichtigerklärung der Richtline. Der Europäische Gerichtshof wies die Klage mit Urteil vom 09. Oktober 2001 ab, Aktenzeichen C-377/98.
Da wurde nun 10 Jahre verhandelt und doch zögerten einige Länder die Richtlinie umzusetzen. Die EU-Kommission kannte kein Pardon und verklagte diese "Renegaten"vor dem Europäischen Gerichtshof wegen Nichtumsetzung: Frankreich wurde am 01. Juli 2004 verurteilt, Luxemburg und Belgien am 09. September 2004, gegen Schweden, Niederlande, Italien und Österreich waren Verfahren anhänig.
Deutschland wurde am 28. Oktober 2004 verurteilt, gegen das Urteil gab es kein Rechtsmittel. Hätte Deutschland danach die BioPatRl nicht zügig umgesetzt, hätte die EU-Kommission über eine zweite Klage beim EuGH ein Erzwingungsgeld festsetzen lassen können. Dann wären bis zu 791.232 Euro pro Tag fällig gewesen.(28)

Gab es vor der BioPatRl in Deutschland keine Gentechnik Patente"? Doch, z.B. das DE Patent 42 28 162, "Verfahren zum Ersetzen homologer Genabschnitte aus Säugern in der Keimbahn von nicht-menschlichen Säugern", angemeldet 1992, erteilt am 13.01.1994. Es geht darin im Patentanspruch 2 um ein Verfahren, "daß das eingeführte Gen oder der eingeführte Genabschnitt vom Menschen stammt und der nicht-menschliche Säuger ein Nager, insbesondere eine Maus, ist." (Das ist nicht das "Krebsmaus Patent")

Die Umsetzung der Richtlinie in Deutsches Recht ging zäh voran, die vom Deutschen Bundestag eingesetzte Enquete-Kommission "Recht und Ethik in der modernen Medizin" empfahl am 03. Juli 2000 "die Richtlinie einstweilen nicht umzusetzen, sondern im Rahmen der EU neu zu verhandeln".(29)
Im Oktober 2000 legte die Bundesregierung einen "Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen" vor. Da war die Richtlinie seit 2 Jahren beschlossen und der Termin zur Umsetzung fast 3 Monate überschritten. Dieser Entwurf sah wie die Entwürfe vom März 2001 und Oktober 2003 die sogenannte eins zu eins Umsetzung vor(30). "Hierbei sei nicht eindeutig gewesen, was dies bedeute, da die Richtlinie selbst nicht eindeutig gewesen sei" bemerkte die Fraktion der CDU/CSU dazu im Dezember 2004. (31)
Warum waren die Entwürfe kein großer Wurf? Schon am Entwurf von 2001 hatte der Bundesrat einiges zu bemängeln, so sollte es etwa im neuen §2 des Patentgesetzes heißen: Patente werden nicht erteilt für...die Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken.
Der Bundesrat forderte die Worte industriell bzw. kommerziell zu streichen: Patente für menschliche Embryonen werden nicht erteilt, Schluß, kein Hintertürchen. Oder, ebenfalls im geplanten §2: ....es sind die entsprechenden Vorschriften des Embryonenschutzgesetzes zu berücksichtigen. Dazu der Bundesrat: Gesetze sind nicht nur "zu berücksichtigen", sondern sie müssen eingehalten werden. (32)

Der meiner Meinung nach umstrittenste Punkt betraf den Stoffschutz für DNA-Abschnitte, Gene. So eine DNA ist nicht nur ein chemischer Stoff sondern enthält Informationen zur Bildung von Proteinen. Andere DNA-Abschnitte werden nur in RNA übersetzt und bei der "junk DNA" tut man sich schwer, überhaupt einen Informationsgehalt zu ermitteln. Ganz salopp gesagt, für was so ein bestimmter DNA-Abschnitt noch alles gut ist kann auch der Patentanmelder nicht voraussehen. Die EU-Richtlinie verlangt vom Anmelder nicht, alle Funktionen eines DNA-Abschnitts zu kennen, in der Anmeldung braucht nur eine der Funktionen angegeben zu sein. Das Patent würde trotzdem alle, auch noch unerforschte Anwendungen abdecken. Das könnte schädlich für die Grundlagenforschung und die Entwicklung neuer Medikamente sein. (33) "Die Gewährung eines Patents auf den gesamten Informationsgehalt einer isolierten DNA-Sequenz würde also denjenigen, der die Sequenz isoliert und eine ihrer Nutzungen beschreibt, über die Maßen belohnen" meinte hierzu der Nationale Ethikrat.(34) (Unterstreichung von mir).
Eine Minderheit des Ethikrates empfahl daher, die Anwendung einer Sequenz unter Angabe ihrer Funktion nicht nur in die Patentanmeldung sondern in den Patentanspruch aufzunehmen. Das sollte den Patentschutz begrenzen.

"Hände weg vom absoluten Stoffschutz - auch bei DNA-Sequenzen" lautete hingegen der Titel eines Aufsatzes vom November 2001 in den "Mitteilungen der deutschen Patentanwälte" (Seite 477 ff), darin wurde für die Beibehaltung einer jahrzehntelangen Rechtspraxis bei der Patentierung chemischen Stoffe geworben. "Das allgemeine Patentrecht, das einen derartigen Stoffschutz bereits vorsieht, soll durch die Richtlinie nicht verändert werden." versicherte die Bundesregierung in der Begründung zum Gesetzentwurf im Oktober 2003. (35)
Das erfreute auch große Teile der Bio-chemischen Industrie (36), eine 1:1 Umsetzung der Richtlinie forderten der Verband Forschender Arzneimittelhersteller e. V., die Deutsche Industrievereinigung Biotechnologie, die Deutsche Forschungsgemeinschaft, die Max-Planck-Gesellschaft und der Verband der Chemischen Industrie. Lediglich der Bundesverband der pharmazeutischen Industrie konnte sich damit nicht anfreunden. Und was die befürchtete Behinderung der Forschung angeht wurde auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Mai 2000 verwiesen. (37)

Welche Position hat sich nun durchgesetzt?
Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages berücksichtigte beide Meinungen in seiner Beschlussempfehlung vom 01.12.2004. Bei Genen und Gensequenzen, die nicht mit menschlichen Genen übereinstimmen besteht weiterhin grundsätzlich die Möglichkeit absoluten Stoffschutz zu erhalten, hier bleibt es bei der bisherigen Rechtslage.
Dagegen gibt es keinen absoluten Stoffschutz mehr für Gene, Gensequenzen bzw. Teilsequenzen eines Gens, deren Aufbau mit dem Aufbau eines menschlichen Gens übereinstimmt. "Der Schutzumfang wird vielmehr auf die in der Patentanmeldung beschriebene Verwendung beschränkt. Um dieses Ziel zu erreichen, muss die beschriebene Verwendung in den Patentanspruch aufgenommen werden, da der Schutzbereich des Patents durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt wird (§ 14 PatG)"(38)
Gegen diese Einschränkung beim Stoffschutz war nur die Fraktion der FDP, man befürchtete gravierende Auswirkungen für den Forschungsstandort und die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands. (39)
So war die Frist zur Umsetzung der EU-Richtlinie also fast 5 Jahre überschritten als das "Gesetz zur Umsetzung der Richtline über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen" vom 21.01.2005 beschlossen wurde, es trat am 28. Februar 2005 in Kraft.

Durch dieses Gesetz wurde das Patent-, Gebrauchsmuster- und Sortenschutzgesetz in einigen Punkten geändert. So gibt es z.B. einen neuen §1a im Patentgesetz wo es unter Absatz 4 heißt: Ist Gegenstand der Erfindung eine Sequenz oder Teilsequenz eines Gens, deren Aufbau mit dem Aufbau einer natürlichen Sequenz oder Teilsequenz eines menschlichen Gens übereinstimmt, so ist deren Verwendung, für die die gewerbliche Anwendbarkeit nach Absatz 3 konkret beschrieben ist, in den Patentanspruch aufzunehmen.(40)

Einschränkungen beim Stoffschutz gibt es auch in Spanien, Italien, Portugal, Frankreich und in der Schweiz, die zwar nicht der EU angehört aber dem Europäischen Patentübereinkommen. (41)

5. ----- Ausblick und Quellenangaben -----

Ist mit der Neufassung des Patentgesetzes dann alles klar? Es kommt darauf an, lautet die klassische Juristenantwort. Wann muß die Übereinstimmung einer beanspruchten Gensequenz mit einer menschlichen Gensequenz festgestellt werden? Nach dem Gesetz wäre das während der gesamten Laufzeit des Patents möglich und könnte somit dem Patent entgegenstehen.
Gilt das neue Patentgesetz auch für vor dem 28.02.2005 erteilte Patente in denen menschliche Gensequenzen beansprucht sind, und der Patentanspruch nicht entsprechend von § 1a Absatz 4 formuliert ist?
Steht der neue §1a dem TRIPS-Übereinkommen entgegen, Stichwort Diskriminierung eines bestimmten Gebietes der Technik. (Siehe auch Fußnote 35)
Was ist mit den europäischen Patenten, das europäische Patentrecht kennt keine Einschränkung beim Stoffschutz. Wie ist der Schutzbereich solcher Patente in Deutschland auszulegen?(42)

Noch eine letzte Frage: Wie ist ein menschlicher Embryo definiert? "Die Expertengruppe war der Ansicht, dass die Frage der Patentierung eng damit verknüpft ist, wie ein Embryo definiert ist und inwieweit geforscht werden darf, was vom einzelstaatlichen Recht abhängt." Es handelt sich um eine von der EU Kommission eingesetzte Expertengruppe die sich zur Patentierbarkeit menschlicher embryonaler Stammzellen bzw. daraus hergestellten Zelllinien befasst. Anlass war der Bericht der Kommission vom 14.07.2005 zu "Entwicklung und Auswirkungen des Patentrechts im Bereich der Biotechnologie und der Gentechnik".
Die EU-Biopatentrichtlinie untersagt es, Patente zu erteilen, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen. Aber,
"Die Kommission wird die künftigen Entwicklungen allerdings weiterverfolgen und dabei sowohl die ethischen Aspekte als auch mögliche Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit berücksichtigen."

Die Zukunft der Biopatent Gesetzgebung hängt also von ethischen und wirtschaftlichen Überlegungen ab, es bleibt interessant.

 

Patente kann man z.B. hier im Volltext ansehen, (außer das alte finnische Patent): DEPATISnet, dort auf Recherche, Einsteiger. Dann Eingabe des Ländercodes, z.B. US für amerikanische Patente und in das Kästchen daneben die Nummer.

(1) DE 69627885 T2

(2) www.transgen.de

(3) US Patent 4438032; Siehe auch Judith B. Prowda, "Moore v. The Regents of the University of California: An Ethical Debate on Informed Consent and Property Rights in a Patient's Cells", Journal of the Patent and Trademark Office Society, (JPTOS), August 1995, Seite 611 - 639)
Also, es war 1976, da sucht ein gewisser John Moore das Krankenhaus der Universität von Kalifornien in Los Angeles auf. Es wird eine seltene Form von Krebs bei ihm diagnostiziert und im Verlauf der Behandlung werden Blut- und Gewebeproben entnommen. Die beiden behandelnden Ärzte erkennen den wissentschaftlichen und kommerziellen Wert von bestimmten Zellen im Blut von Mr. Moore. Das Marktpotenzial wird auf 3 Milliarden Dollar geschätzt. Also wird die Zell Linie geklont und 1981ein Patent angemeldet. Im Patent werden die Zellen "Mo" genannt, nach ihrem Ursprung, Mr. Moore.
Der Witz ist, das John Moore darüber im unklaren gelassen wurde, welchen Wert seine Blutzellen haben. Er unterschrieb daher eine Erklärung, in der er auf alle Rechte an seinen Gewebeproben verzichtete. Später verklagte Moore seine Ärzte, das Aufsichtskomitee der Universität und die Firmen Sandoz und Genetics Institute, welche sich in das Patent eingekauft hatten vor dem California Supreme Court.

(4) Entscheidung des Reichspatentamts, Beschwerdeabteilung II, vom 19. 09.1932 - Patentfähigkeit landwirtschaftlicher Kulturverfahren. Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen, Nr. 10, 27.10.1932, Seite 240 - 242 (Zitat auf Seite 241)

(5) Erfinder des finnischen Patents ist H. J. Falkman, Erfindungsgegenstand: "att utöfva en af honom uppfunnen method för tillverkning af Ferment de poche eller prässjäst." Damals hatte sich Finnisch noch nicht als Amtssprache durchgesetzt, daher ist der Text auf Schwedisch und heißt ungefähr: Methode zur Herstellung von Ferment de poche oder Presshefe. (Dank an einen Autor von Wikipedia für die Übersetzung) Quelle: Festschrift "Patenttien vuosikymmenet", Helsinki, 1992.
Titel des Patents von Pasteur: "Improvement in the manufacture of beer and yeast."

(6) The Fixed Law Of Patents, by William Macomber, Second Edition, Boston, 1913, Seite 747.
Dr. Paul A. Zimmermann, Patentwesen in der Chemie Ursprünge, Anfänge, Entwicklung, BASF AG, 1965, Seite 113-115.
Siehe auch: M. Jacob, Patentability Of Natural Products, Journal of the Patent Office Society, 1970, Vol. 52, No. 8, Seite 473-478, (Seite 475)
Alizarin: (Alizari ist der spanische Name für die Krapp Pflanze) 1869 gelang es Graebe, Liebermann und Heinrich Caro durch Sulfonierung von Anthrachinon und anschließender Alkalischmelze Alizarin in großen Mengen herzustellen. US Patent 95465 und Reissue 4321. Patent Claim: "Artificial alizarine produced from anthracene or its derivatives, by either of the methods herein described, or by any other method which will produce a like result". (Die Neuausgabe, reissue, schafft die Möglichkeit, ein bereits erteiltes US Patent zu berichtigen um so Mängel abzustellen, die sich z. B. aus Versehen ergaben.)

(7) Joseph Kohler, Handbuch des Deutschen Patentrechts in rechtsvergleichender Darstellung, 1900,
Seite 84.

(8) Zeitschrift "Prometheus" 1913, Nr. 1210, 1211, 1212, Quade, "Biologische Patente", 3 Teile, Seiten 213-215, 232-236, 247-251.

(9) Entscheidung der Beschwerdeabteilung vom 12. Juni 1914, siehe Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen, Nr. 7/8, 26.08.1914, Seite 257-259. Es heißt darin weiter: "...Aber auch sonstige Verfahren, deren Erfolg wesentlich auf der selbsttätigen Funktion der lebenden Natur beruht, sind dem Patentschutze nicht zugänglich, z.B. sogenannte landwirtschaftliche Kulturverfahren, Verfahren der Pflanzenzüchtung, Tiererzeugung, Tierpflege und Tierdressur."

(10) DE Patent 336051, Reichsgericht, I. Zivilsenat, vom 27. Oktober 1922, in Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen, Nr.1, 30.01.1924, Seite 6-9

(11) Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen, Nr.10, 27.10.1932, Seite 240-242, besonders Seite 242, siehe (4)

(12) "Rote Taube", Beschluß des BGH vom 27. März 1969, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), 1969, Heft 12, Seite 672 - 676

(13) Zur Geschichte des absoluten Stoffschutzes bei Chemie Erfindungen gehören natürlich auch die Reichsgericht Entscheidungen "Methylenblau" von 1888, "Kongorot" von 1889 und die BGH Entscheidung "Appetitzügler" von 1966, aber das wäre schon "Stoff" für ein eigenes Kapitel.
Das DDR Gesetz über den Rechtsschutz für Erfindungen - Patentgesetz- welches im § 6 für auf chemisch hergestellte Stoffe nur Herstellungs- und Verwendungsverfahren vorsah, galt bis 30.06.1990.

(14) Von Kreisler, "Für und wider den Schutz von chemischen Stoffen, Arznei-, Nahrungs- und Genußmitteln" in "Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht" (GRUR), Dezember 1951, Seite 534 - 544, besonders Seite 538. (Im Dezemberheft weitere 7 Aufsätze zum Thema Stoffschutz und auch in :
Hermann Schwanhäusser, "Stoff- und Verfahrensschutz chemischer Erfindungen", Carl Heymanns Verlag, 1962;
Paul a. Zimmermann, "Patentwesen in der Chemie - Ursprünge Anfänge Entwicklung", BASF AG, 1965;
Bernhard Geißler, "Der Umfang des Stoffschutzes für chemische Erfindungen: eine rechtsvergleichende Untersuchung anhand der Rechtslage in Frankreich, den USA, Skandinavien und Deutschland" Carl Heymanns Verlag 1972)

(15) Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen, Heft 8/9, 1967, Seite 282

(16) Amtliche Leitsätze: 1. "Der Patentschutz für auf chemischem Wege hergestellte Stoffe ist nicht zweckgebunden" 2. "Der technische oder therapeutische Effekt braucht bei einer Stofferfindung nicht in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen offenbart werden" GRUR 1972, Heft 9, Seite 541 - 546

(17) Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen, Heft 10, 1972, Seite 311

(18) "Für synthetisch hergestellte Stoffe, die in der Natur vorkommen, ist ein Stoffanspruch gewährbar." "Voraussetzung für die Patentfähigkeit solcher Stoffe ist, daß die Anmeldung eine Erfindung und nicht eine Entdeckung darstellt und daß der beanspruchte Stoff neu ist. Die unbekannte Existenz des beanspruchten Stoffes in der Natur steht der Neuheit nicht entgegen." Mitteilungen der deutschen Patentanwälte, 1978, Heft 2, Seite, 30, 33 - 35; GRUR 1978, Heft 4, Seite 238 - 241; DE-Patent 1643251

(19) Lactobacillus bavaricus, Beschluß des Bundespatentgerichts, 16 W (pat) 45/76, vom 05. April 1978; GRUR 1978, Heft 10, Seite 586 - 588

(20) Bäckerhefe, Bundesgerichtshof 11.03.1975; "Der Sachschutz für einen neuen Mikroorganismus ist gewährbar, wenn der Erfinder einen nacharbeitbaren Weg aufzeigt, wie der neue Mikroorganismus erzeugt werden kann." "Zur vollständigen Beschreibung einer mikrobiologischen Erfindung kann der Mikroorganismus bei einer anerkannten Hinterlegungsstelle hinterlegt werden. Bei einer solchen Hinterlegung muß jedoch sichergestellt sein, daß der hinterlegte Mikroorganismus Interessenten bei der ersten Veröffentlichung der Anmeldeunterlagen ...freigegeben wird.
GRUR 1975, Heft 8, Seite 430 - 434

(21) Journal of the Patent Office Society, 1955, No. 12, Seite 857; und
Von Pechmann, "Über nationale und internationale Probleme des Schutzes mikrobiologischer Erfindungen", GRUR, 1972, Heft 2, Seite 51-59
Siehe auch Beschluß des Patentgerichts vom 30.06.1967 (14 W 166/61) "Die Beschreibung einer Erfindung mit Wort, Zeichnung und Formel genügt dann nicht, wenn die Erfindung vom Stoffwechsel eines in der Literatur nicht beschriebenen Mikroorganismus Gebrauch macht."

(22) Chakrabarty, GRUR Int., 1980, Heft 10, Seite 627 - 632, besonders Seite 627, 629) "Für die Frage der Patentfähigkeit kommt es nicht auf eine Unterscheidung zwischen lebenden und nicht-lebenden Gegenständen an, sondern zwischen Produkten der Natur und von Menschenhand herrührenden Erfindungen." " Lebende Mikroorganismen, die von Menschenhand geschaffen wurden und die mit den ihnen auf diese Weise gegebenen Eigenschaften in der Natur nicht vorkommen, sind patentfähig i. S. von 35 U.S.C. 101..." http://laws.findlaw.com/us/447/303.html
Die Entscheidung vom 16. Juni 1980 war damals knapp, 5 : 4 Stimmen. Die 4 Gegenstimmen wurden von Justice Brennan unter anderem damit begründet, dass der Kongreß durch den Plant Patent Act von 1930 und den Plant Variety Protection Act von 1970 den Patentschutz eingeengt habe. Durch diese Gesetze sei der Patentschutz für bestimmte belebte Erfindungen geregelt und für andere, wie Bakterien, ausgeschlossen.
Der 1983 verstorbene Sidney A. Diamond war seinerzeit der Federal Commissioner of Patents, Trademarks and Copyrights unter der Regierung Carter. (Im Patent 4259444 ist in Spalte 16, Zeile 19 ein anderes US Patent von Chakrabarty genannt "3814474", dabei handelt es sich um eine Verwechslung, die richtige Nummer ist 3813316)

(23) BGH, 12. Februar 1987, X ZB 4/86 Tollwutvirus; "Der Gegenstand einer patentfähigen Erfindung muß wiederholbar ausgeführt werden können." "Für den Patentschutz eines neuen Mikroorganismus als solchen kann die Möglichkeit einer wiederholbaren Neuzüchtung durch Hinterlegung und Freigabe einer vermehrbaren Probe des Mikroorganismus ersetzt werden."
GRUR 1987, Seite 231; GRUR Int. 1987, Seite 357; Blatt für Patent- Muster- und Zeichenwesen 1987, Seite 201

(24) zur Geschichte der EU-Richtline:
Dr. Tanja Barton, Der "Ordre public" als Grenze der Biopatentierung, Erich Schmidt Verlag, 2004,
ISBN 3-503-07897-5, Seite 104 - 153 und
Mathias Zintler, Die Biotechnologierichtlinie, Frankfurt/M, 2002, ISBN 3-631-39002-5, Seite 35 - 115

(25) Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Nr. C 159, 26.06.1989, Seite 12, "Ebenso bedauert der Ausschuß, daß der Mensch als solcher in der Richtlinie nicht ausdrücklich als nicht patentfähige Spezies ausgewiesen wird."

(26) Im Europarat sind z.B. auch die Türkei oder die Schweiz Mitglieder.Die Bioethik-Konvention heisst offiziell "Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin: Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin". Zwar mittlerweile in Kraft, von Deutschland und Österreich aber nicht (2006) unterzeichnet. Nicht mit der Biopatent-Richtlinie zu verwechseln.

(27) siehe bei (24), Barton, Der "Ordre public"... Seite 346
"Italien und Belgien haben sich der Stimme enthalten, weil sie im Zeitpunkt der Entscheidung des Rates ihre jeweiligen nationalen Abstimmungsverfahren noch nicht abgeschlossen hatten" heißt es hingegen in der Drucksache 15/1709, Deutscher Bundestag - 15. Wahlperiode, Seite 8

(28) Bundesministerium der Justiz, Information für die Presse, Berlin, 28. Oktober 2004 "Eckpunkte zur Umsetzung der Biopatentrichtlinie 98/44/EG"

(29) Deutscher Bundestag, Drucksache 14/5157, Zwischenbericht der Enquete-Kommission Recht und Ethik der modernen Medizin, Teilbericht zu dem Thema Schutz des geistigen Eigentums in der Biotechnologie, 25.01.2001, Seite 8

(30) Bundesrat Drucksache 655/00, 20.10.2000,
Deutscher Bundestag, Drucksache 14/5642 vom 23.03.2001
Deutscher Bundestag, Drucksache 15/1709 vom 15.10.2003

(31) Deutscher Bundestag, Drucksache 15/4417, Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, 01.12.2004, Seite 8

(32) Deutscher Bundestag, Drucksache 14/5642, vom 23.03.2001, siehe bei (30), Seite 18

(33) H. Ulrich Dörries, "Patentansprüche auf DNA-Sequenzen: ein Hindernis für die Forschung? Anmerkungen zum Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 98/44/EG", Mitteilungen der deutschen Patentanwälte, 2001, Heft 1, Seite 15 - 21, hier Seite 16
und Enquete-Kommission, siehe (29), Seite 11, und auf Seite 12, 13: "Die Kenntnis der Basenabfolge einer DNA-Sequenz erlaubt maximal den Schluss auf die Primärstruktur des durch sie kodierten Proteins, erlaubt aber keinen Rückschluss auf die Funktion des Proteins oder dessen räumliche und zeitliche Stellung innerhalb eines biochemischen Gefüges. Ein Gen ist durch einen Abschnitt der DNA-Sequenz nicht hinreichend beschrieben."

(34) Nationaler Ethikrat, Zur Patentierung biotechnologischer Erfindungen unter Verwendung biologischen Materials menschlichen Ursprungs, Stellungnahme, Berlin, 06.10.2004, Seiten 22, 40

(35) Deutscher Bundestag, Drucksache 15/1709 vom 15.10.2003, Seite 11. Dort heißt es weiter: "Insoweit besteht auch eine Bindung durch das Übereinkommen über die handelbezogenen Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums vom 15. April 1994 (WTO-TRIPS-Übereinkommen)" (Da meint man wohl den Art. 27 TRIPS wo die Mitgliedsstaaten verpflichtet werden, Patentrechte nicht hinsichtlich des Gebietes der Technik zu diskriminieren.)

(36) Stellungnahme des Verbandes Forschender Arzneimittelhersteller e.V. vom 27.06.2003 zum Regierungsentwurf vom 25.06.2003 für ein Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen
und Gemeinsame Erklärung von DIB, DFG, MPG, VCI und Vfa "Patentschutz von Gensequenzen" (2003) vom 31.03.2003.
Zur Position des Bundesverbandes der pharmazeutischen Industrie siehe
Hans-Joachim Sellnick, Erfindung, Entdeckung und die Auseinandersetzung um die Umsetzung der Biopatentrichtlinie der EU, GRUR 2002, Heft 2, Seite 124

(37) BVerfG, 1 BvR 1864/95 vom 10.5.2000, Absatz-Nr. 28, "Dem Zweck des Patentrechts, den technischen Fortschritt zu fördern und den Erfindergeist für das Gewerbe in nutzbringender Weise anzuregen, liefe es zuwider, wenn Versuchshandlungen ausgeschlossen würden, die der Forschung und Fortentwicklung der Technik dienten. Da die Wirkung von gentechnisch gewonnenen Arzneimitteln nur durch Erprobung am Menschen ermittelt werden könne, sei es im Interesse der Allgemeinheit geboten, klinische Erprobungen und Untersuchungen mit Wirkstoffen an Menschen als Versuchshandlungen soweit frei zu stellen, als diese Versuche unmittelbar auf die Gewinnung von Erkenntnissen gerichtet seien." http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20000510_1bvr186495.html

(38) Deutscher Bundestag, Drucksache 15/4417, Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, 01.12.2004, Seite 4, 9 (siehe auch 31)

(39) Deutscher Bundestag, Drucksache 15/4417, Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, 01.12.2004, Seite 8 (siehe auch 31)

(40) Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen, 2005, Heft 3, Seite 93 - 95,

(41) Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll 15/146, 03.12.2004, Seite 13683

(42) Dr. Franz-Josef Zimmer, Dr. Svenja Sethmann, "Gesetz zur Umsetzung der Richtline über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen in Deutschland" in "Biotechnologie in Bayern", Hrsg.: media mind, München 2005, Seite 100 - 103

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Quellenangaben
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Im Internet seit 02.11.2006
Text geändert: 05.01.2009