Biopatente
1. Hefe, Pflanzenfarbstoff,
und die rote Taube 2. Das Stoffschutzverbot 3. "Diamond gegen Chakrabarty" - Bakterien und das höchste US-Gericht 4. Die EU-Kommission und das menschliche Genom 5.Ausblick und Quellenangaben |
1. ----- Hefe, Pflanzenfarbstoff, und die rote Taube ----- Neben den Software-Patenten sind es vor allem Patente
aus dem Bereich Biotechnologie, über die auch in der
Öffentlichkeit gesprochen wird. Vom "Krebsmaus
Patent" hat man schon gehört. Organische Substanzen lassen sich durch von Mikroorganismen gebildete Enzyme chemisch umwandeln. Das hört sich trocken an, ist aber das genaue Gegenteil, denn Wein, Bier oder Käse entstehen durch dieses Verfahren (Fermentation), welches schon seit dem Altertum genutzt wird. Hefe ist für die Gärung notwendig, von Hefe handeln auch die Patente, welche als älteste biotechnologische Patente gelten: das finnische Patent Nr. 3, erteilt am 08.11.1843 und das amerikanische Patent 141072 vom 29.07.1873 eines bekannten Erfinders, Louis Pasteur (5) Lassen sich Naturprodukte patentieren? Dieses Beispiel habe ich erwähnt, weil es bei Bio-Patenten auch um die Frage Erfindung oder Entdeckung geht. "Die Erfindung ist also eine Menschenschöpfung, keine Naturschöpfung: was die Natur schafft, kann nicht erfunden werden." schreibt anno 1900 Joseph Kohler(7). Kohler ging es um die Patentierung chemischer Produkte. Ein Zeitschriftenaufsatz(8) aus dem Jahr 1913 mit dem Titel "Biologische Patente" gibt einen Überblick über die bis dahin in Deutschland erteilten Patente auf diesem Gebiet. Es ging da um die Stickstoffanreicherung des Ackerbodens durch Bakterien, um Yoghurtpilze, Milchsäurebakterien im Teig, Pilze zur Erzeugung von Aromastoffen. Affen wurden nach Patent DE 200252 benutzt um Antitoxine zu bilden und Menschliches Blut war im Patent DE 191752 zur Züchtung von Streptokokkenkulturen notwendig. Es gab also bereits einige Patente, bei denen lebende
Materie eine Rolle spielte, trotzdem hieß es in einer
Entscheidung des Patentamtes(9)
aus dem Jahr 1914 noch : "Die Erfindung im Sinne
des Patentgesetzes muß aber weiter eine technische
Erfindung sein". Von Einwirkungen auf leblose
Dinge ist in der Entscheidung die Rede. Hat man damals
Bakterien und Pilze für leblos gehalten? Nun, Anlass
für den Rechtsstreit war kein Bio-Patent sondern es ging
um Filmvorführtechnik, Biologie war erst 8 Jahre später
das Thema. Es ging um ein Verfahren zur Herstellung von
Heil- und Schutzstoffen gegen Tuberkulose. Verstößt die
Erteilung eines Patents auf dieses Verfahren gegen die
guten Sitten? "Ist ein derartiges Verfahren
grundsätzlich vom Patentschutz ausgeschlossen, weil die
Erfindung nicht auf technischem Gebiet liegt?" fragt
sich das Reichsgericht 1922.(10) "Damit ist vom Reichspatentamt bereits der
Grundsatz durchbrochen worden, daß Erfindungen auf dem
Gebiete der belebten Natur nicht unter Schutz gestellt
werden können..." meint die Beschwerdeabteilung(11) des Patentamtes 1932, unter
Verweis auf jene Reichsgerichts Entscheidung von 1922. Und die Technik machte weiter
Fortschritte, 1940er Jahre: Antibiotika werden
industriell hergestellt, 1953: Watson und Crick
entwickeln das Strukturmodell der DNA. Da die Auslegung des Patentrechts durch die
Fortschritte der Technik beeinflusst wird, ist die
Ansicht des Bundesgerichtshofs von 1969 verständlich, es
ging um ein "Verfahren zum Züchten einer Taube
mir rotem Gefieder"(12): 2. ----- Das Stoffschutzverbot ----- Im Jahr vorher, 1968, ereignete sich etwas Bedeutendes für das (west)deutsche Patentrecht. Ich meine nicht dass Louis Armstrong mit "What A Wonderful World" einen Nummer 1 Hit in Großbritannien hatte, nein, am 01.01.1968 trat das Patentänderungsgesetz in Kraft. Das Stoffschutzverbot wurde aufgehoben. (13) "Wir sind aus solchem Stoff wie Träume sind, und
unser kleines Leben ist von einem Schlaf umringt" Es
geht aber nicht um das, was Shakespeare in "Der
Sturm" meint, sondern um den Stoff wie die Chemie
ihn versteht. Was aber wenn ein Stoff, der nach einem nur in
Deutschland patentierten Verfahren hergestellt war, vom
Ausland nach Deutschland eingeführt wurde? Dann hatte
der deutsche Patentinhaber das Nachsehen, denn der Stoff
selbst war ja nicht patentiert. Unter anderem auf
Drängen des Chemikers Heinrich Caro, dem Mitbegründer
der Teerfarbenindustrie, wurde im § 4 des Patentgesetzes
von 1891 der Satz eingefügt: "Ist das Patent für
ein Verfahren erteilt, so erstreckt sich die Wirkung auch
auf die durch das Verfahren unmittelbar hergestellten
Erzeugnisse". "Dieses Stoffschutzverbot hat dazu geführt, daß die Anmelder von Stofferfindungen versuchen, sich möglichst alle denkbaren Verfahren zur Herstellung dieser Stoffe schützen zu lassen, um auf diese Weise im praktischen Ergebnis doch das zu erreichen, was durch das Verbot des Stoffschutzes ausgeschlossen werden soll" meinte der Rechtsausschuss des deutschen Bundestags 1967 und sprach sich für die Aufhebung des Stoffschutzverbotes auf. Ziel war eine Entlastung des Patentamts von den Verfahrensanmeldungen. Außerdem hatte sich Deutschland durch die Unterzeichnung des Europäischen Übereinkommen über die Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Patentrechts vom 27.11.1963 bereits zur Einführung des Stoffschutzes verpflichtet.(15) |
Wie
weit reicht denn der Schutzbereich? In dem Beschluss des
Bundesgerichtshofes vom 14.03.1972 -"Imidazoline"-
heißt es "Der Patentschutz für auf chemischem Wege
hergestellte Stoffe ist nicht zweckgebunden" (16) Was das ganze jetzt mit
Bio-Patenten zu tun hat? Als es um die Umsetzung der EU
Biopatentrichtline ging wurde erneut über den
Schutzbereich eines Stoffpatentes diskutiert. Aber davon
später mehr, noch sind wir in den 70er Jahren des
letzten Jahrhunderts. 1972, das Jahr als zum vorerst
letzten Mal Menschen den Mond betraten. September '72,
das Deutsche Patentamt stellt in den "Richtlinien
für die Prüfung von Patentanmeldungen"(17) klar: "Die
Patentierbarkeit synthetisch hergestellter Stoffe, die
auch in der Natur vorkommen, ist grundsätzlich nicht
anzuerkennen." Nun kann in den Richtlinien viel
stehen, hat das auch vor Gericht bestand? (Der BGH erwähnt im Beschluss "Bäckerhefe"
die Möglichkeit der Hinterlegung. Die schriftliche
Beschreibung eines Mikroorganismus reicht meist nicht
aus, damit die Erfindung offenbart ist. Das US Patentamt
forderte daher schon in den 1950er Jahren die
Hinterlegung bei Erfindungen, die Mikroorganismen
betreffen. Auf die Notwendigkeit einer internationalen
Regelung der Hinterlegung wurde 1971 erstmals durch die
ungarische Landesgruppe der Intern. Vereinigung für
gewerblichen Rechtsschutz hingewiesen. (21) Seit dem 28. April 1977 gibt
es den "Budapester Vertrag über die internationale
Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die
Zwecke von Patentverfahren". 3. ----- "Diamond gegen Chakrabarty" - Bakterien und das höchste US-Gericht ----- Aus den frühen 80er Jahren ist auch die oft zitierte
Gerichtsentscheidung "Diamond v. Chakrabarty"
aus den USA. Vielleicht war die Havarie der "Torrey
Canyon", bei der 1967 vor England über 120.000
Tonnen Öl ins Meer flossen ein Grund, warum sich der
Mikrobiologe Ananda M. Chakrabarty mit Bakterien
befasste, welche Öl abbauen. Ihm gelang es, Bakterien
der Gattung "Pseudomonas" genetisch so zu
verändern, dass die Bakterien verschiedene Komponenten
des Rohöls aufbrechen konnten und meldete 1972 die auf
die General Electric Co. übertragene Erfindung zum
Patent an (US Patent 4259444). Gegen den Patentanspruch
für die Methode der Herstellung des Bakteriums hatte das
US-Patentamt nichts. Der Patentanspruch auf die Bakterien
selbst wurde aber abgelehnt. Erstens, da Mikroorganismen
Produkte der Natur sind, zweitens, weil sie als Lebewesen
keine patentfähigen Gegenstände gemäß 35 U.S.C § 101
wären. |
Die
"Chakrabarty" Entscheidung wurde seinerzeit von
der US Biotech Industrie begrüßt. Und was tat sich
hierzulande? Ende der 70er Jahre hatte der Gesetzgeber
durch die Neufassung des § 1a Nr. 2 Satz 2 Patent Gesetz
1978 (= § 2 Nr. 2 Satz 2 PatG 1981) klargestellt, dass
mikrobiologische Züchtungsverfahren und Erzeugnisse
patentierbar sind. Diese neue Gesetzesformulierung, das Straßburger Patentübereinkommen von 1963, das Europäische Patentübereinkommen von 1973 und der Budapester Vertrag von 1977 waren für den BGH Anlass für eine Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung: "Entsprechend dem Zweck des Patentgesetzes, den technischen Fortschritt zu fördern...ist auch bei Auslegung und Anwendung des Patentgesetzes praktischen Bedürfnissen stärker Rechnung zu tragen als theoretischen Überlegungen" lesen wir in der BGH Entscheidung "Tollwutvirus" (23) von 1987. DE-Patent 2803240, das patentierte Virus. Worin bestand die Änderung? In der Entscheidung "Bäckerhefe", zwölf Jahre vorher, hieß es noch, "der Sachschutz für einen neuen Mikroorganismus ist gewährbar, wenn der Erfinder einen nacharbeitbaren Weg aufzeigt, wie der neue Mikroorganismus erzeugt werden kann." Der BGH hielt damals "auch bei mikrobiologischen Erzeugnissen (Mikroorganismen) an dem Erfordernis fest, daß das beanspruchte Erzeugnis vom Fachmann tatsächlich nachgeschaffen werden kann, ohne auf ein vom Erfinder...geschaffenes Erzeugnis angewiesen zu sein". Nun aber, in der Entscheidung "Tollwutvirus" schloss sich im Jahr 1987 der BGH der Ansicht des Europäischen Patentamts an. Dort sahen die Prüfungs Richtlinien C - IV, 3.6 vor, dass für die Wiederholbarkeit einer auf einen Mikroorganismus als solchen gerichteten Anmeldung die Hinterlegung einer vermehrungsfähigen Probe genügt. (In der jetzigen Fassung ist es die Prüfungsrichtlinie C - IV, 3.5.2) 4. ----- Die EU-Kommission und das menschliche Genom ----- In der
"Tollwutvirus" Entscheidung ist von der
Angleichung des nationalen und europäischen Patentrechts
die Rede, um ein weitgehend übereinstimmendes
Patentrecht zu schaffen. Die Geschichte der
EU-Biopatentrichtlinie (24) beginnt in den 80er Jahren: (bitte Geduld, es
zieht sich etwas hin) 16.03.1989 Mit den ethischen
Gesichtspunkten der Genmanipulation befasst sich dagegen
das Europäische Parlament in einer Entschließung. |
01.03.1995
Tag der langen Gesichter: Bei der Abstimmung lehnt das EU
Parlament den Biopatent-Richtlinien Entwurf des
Vermittlungsausschusses ab. Es mag eine Rolle gespielt
haben, dass es damals im Europarat eine ähnliche Debatte
über Bioethische Fragen gab. Im Oktober 1994 lehnte die
Parlamentarische Versammlung des Europarates die "Bioethik-Konvention"
ab.(26) 13.12.1995 Neuer Vorschlag der EU Kommission, nicht patentierbar soll "der menschliche Körper und seine Bestandteile in ihrem natürlichen Zustand" sein. Ebenso Methoden zur Therapie der menschlichen Keimbahn, wobei die Betonung auf Therapie liegt, denn Methoden zur "Verbesserung" der Keimbahn sind nicht ausgeschlossen. (Im Gegensatz zu anderen Zellen geben die Zellen der Keimbahn Veränderungen, Mutationen, an die Nachkommen weiter). Beim Landwirteprivileg gibt die Kommission dem Parlament nach, d. h. Landwirte können unter Patentschutz stehendes Vieh verwenden, um ihren Tierbestand zu erneuern. 11.07.1996 Der Wirtschafts- und Sozialausschuss schlägt vor, den menschliche Körper, einschließlich der Keimzellen und des menschlichen Embryos und aller Teile des menschlichen Körpers, als nicht patentierbar zu betrachten. Und jede Form von Eingriffen in die menschliche Keimbahn sei von der Patentierbarkeit auszuschließen. Aber die aus dem menschlichen Körper isolierten oder auf andere Weise durch ein technisches Verfahren gewonnenen Bestandteile des menschlichen Körpers sollen schon patentierbar sein. 25.09.1996 Die
"Beratergruppe für ethische Fragen der
Biotechnologie bei der Europäischen Kommission"
äußert sich u.a. zur Patentierbarkeit menschlicher
Gene. Patente auf Gene oder Gensequenzen müssten eine
genaue Funktionsbeschreibung enthalten, die Anwendung
für die das Patent erteilt wird, soll präzisiert sein.
Der Schutzumfang des Patentes soll nur auf diese
Anwendung beschränkt sein. Laut Art. 15 der Richtlinie war sie
bis zum 30. Juli 2000 in nationales Recht
umzusetzen, an diesen Termin hielten sich nur Dänemark,
Finnland, Griechenland, Großbritannien, Irland, und
Spanien. Gab es vor der BioPatRl in Deutschland keine Gentechnik Patente"? Doch, z.B. das DE Patent 42 28 162, "Verfahren zum Ersetzen homologer Genabschnitte aus Säugern in der Keimbahn von nicht-menschlichen Säugern", angemeldet 1992, erteilt am 13.01.1994. Es geht darin im Patentanspruch 2 um ein Verfahren, "daß das eingeführte Gen oder der eingeführte Genabschnitt vom Menschen stammt und der nicht-menschliche Säuger ein Nager, insbesondere eine Maus, ist." (Das ist nicht das "Krebsmaus Patent") Die Umsetzung der Richtlinie in Deutsches Recht ging
zäh voran, die vom Deutschen Bundestag eingesetzte
Enquete-Kommission "Recht und Ethik in der modernen
Medizin" empfahl am 03. Juli 2000 "die
Richtlinie einstweilen nicht umzusetzen, sondern im
Rahmen der EU neu zu verhandeln".(29) Der meiner Meinung nach umstrittenste Punkt betraf den
Stoffschutz für DNA-Abschnitte, Gene.
So eine DNA ist nicht nur ein chemischer Stoff
sondern enthält Informationen zur Bildung von Proteinen.
Andere DNA-Abschnitte werden nur in RNA übersetzt und
bei der "junk DNA" tut man sich schwer,
überhaupt einen Informationsgehalt zu ermitteln. Ganz
salopp gesagt, für was so ein bestimmter DNA-Abschnitt
noch alles gut ist kann auch der Patentanmelder nicht
voraussehen. Die EU-Richtlinie verlangt vom Anmelder
nicht, alle Funktionen eines DNA-Abschnitts zu kennen, in
der Anmeldung braucht nur eine der Funktionen angegeben
zu sein. Das Patent würde trotzdem alle, auch noch
unerforschte Anwendungen abdecken. Das könnte schädlich
für die Grundlagenforschung und die Entwicklung neuer
Medikamente sein. (33) "Die
Gewährung eines Patents auf den gesamten
Informationsgehalt einer isolierten DNA-Sequenz würde
also denjenigen, der die Sequenz isoliert und eine
ihrer Nutzungen beschreibt, über die Maßen
belohnen" meinte hierzu der Nationale Ethikrat.(34) (Unterstreichung von mir). "Hände weg vom absoluten Stoffschutz - auch bei
DNA-Sequenzen" lautete hingegen der Titel eines
Aufsatzes vom November 2001 in den "Mitteilungen der
deutschen Patentanwälte" (Seite 477 ff), darin
wurde für die Beibehaltung einer jahrzehntelangen
Rechtspraxis bei der Patentierung chemischen Stoffe
geworben. "Das allgemeine Patentrecht, das einen
derartigen Stoffschutz bereits vorsieht, soll durch die
Richtlinie nicht verändert werden."
versicherte die Bundesregierung in der Begründung zum
Gesetzentwurf im Oktober 2003. (35) Welche Position hat sich nun durchgesetzt? Durch dieses Gesetz wurde das Patent-, Gebrauchsmuster- und Sortenschutzgesetz in einigen Punkten geändert. So gibt es z.B. einen neuen §1a im Patentgesetz wo es unter Absatz 4 heißt: Ist Gegenstand der Erfindung eine Sequenz oder Teilsequenz eines Gens, deren Aufbau mit dem Aufbau einer natürlichen Sequenz oder Teilsequenz eines menschlichen Gens übereinstimmt, so ist deren Verwendung, für die die gewerbliche Anwendbarkeit nach Absatz 3 konkret beschrieben ist, in den Patentanspruch aufzunehmen.(40) Einschränkungen beim Stoffschutz gibt es auch in Spanien, Italien, Portugal, Frankreich und in der Schweiz, die zwar nicht der EU angehört aber dem Europäischen Patentübereinkommen. (41) 5. ----- Ausblick und Quellenangaben ----- Ist mit der Neufassung des Patentgesetzes dann alles
klar? Es kommt darauf an, lautet die klassische
Juristenantwort. Wann muß die Übereinstimmung einer
beanspruchten Gensequenz mit einer menschlichen
Gensequenz festgestellt werden? Nach dem Gesetz wäre das
während der gesamten Laufzeit des Patents möglich und
könnte somit dem Patent entgegenstehen. Noch eine letzte Frage: Wie ist ein menschlicher
Embryo definiert? "Die Expertengruppe war der
Ansicht, dass die Frage der Patentierung eng damit
verknüpft ist, wie ein Embryo definiert ist und
inwieweit geforscht werden darf, was vom
einzelstaatlichen Recht abhängt." Es handelt
sich um eine von der EU Kommission eingesetzte
Expertengruppe die sich zur Patentierbarkeit menschlicher
embryonaler Stammzellen bzw. daraus hergestellten
Zelllinien befasst. Anlass war der Bericht der Kommission
vom 14.07.2005 zu "Entwicklung und Auswirkungen des
Patentrechts im Bereich der Biotechnologie und der
Gentechnik". Die Zukunft der Biopatent Gesetzgebung hängt also von ethischen und wirtschaftlichen Überlegungen ab, es bleibt interessant. |
Patente
kann man z.B. hier im Volltext ansehen, (außer das alte
finnische Patent): DEPATISnet,
dort auf Recherche, Einsteiger. Dann Eingabe des
Ländercodes, z.B. US für amerikanische Patente und in
das Kästchen daneben die Nummer. (1) DE 69627885 T2 (2) www.transgen.de (3) US
Patent 4438032; Siehe auch Judith B. Prowda, "Moore
v. The Regents of the University of California: An
Ethical Debate on Informed Consent and Property Rights in
a Patient's Cells", Journal of the Patent and
Trademark Office Society, (JPTOS),
August 1995, Seite 611 - 639) (4) Entscheidung des Reichspatentamts, Beschwerdeabteilung II, vom 19. 09.1932 - Patentfähigkeit landwirtschaftlicher Kulturverfahren. Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen, Nr. 10, 27.10.1932, Seite 240 - 242 (Zitat auf Seite 241) (5) Erfinder des
finnischen Patents ist H. J. Falkman,
Erfindungsgegenstand: "att utöfva en af honom
uppfunnen method för tillverkning af Ferment de poche
eller prässjäst." Damals hatte sich Finnisch noch
nicht als Amtssprache durchgesetzt, daher ist der Text
auf Schwedisch und heißt ungefähr: Methode zur
Herstellung von Ferment de poche oder Presshefe. (Dank an einen Autor von Wikipedia für die
Übersetzung) Quelle: Festschrift
"Patenttien vuosikymmenet", Helsinki, 1992. (6) The Fixed Law Of
Patents, by William Macomber, Second Edition, Boston,
1913, Seite 747. (7) Joseph Kohler,
Handbuch des Deutschen Patentrechts in
rechtsvergleichender Darstellung, 1900, (8) Zeitschrift "Prometheus" 1913, Nr. 1210, 1211, 1212, Quade, "Biologische Patente", 3 Teile, Seiten 213-215, 232-236, 247-251. (9) Entscheidung der Beschwerdeabteilung vom 12. Juni 1914, siehe Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen, Nr. 7/8, 26.08.1914, Seite 257-259. Es heißt darin weiter: "...Aber auch sonstige Verfahren, deren Erfolg wesentlich auf der selbsttätigen Funktion der lebenden Natur beruht, sind dem Patentschutze nicht zugänglich, z.B. sogenannte landwirtschaftliche Kulturverfahren, Verfahren der Pflanzenzüchtung, Tiererzeugung, Tierpflege und Tierdressur." (10) DE Patent 336051, Reichsgericht, I. Zivilsenat, vom 27. Oktober 1922, in Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen, Nr.1, 30.01.1924, Seite 6-9 (11) Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen, Nr.10, 27.10.1932, Seite 240-242, besonders Seite 242, siehe (4) (12) "Rote Taube", Beschluß des BGH vom 27. März 1969, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), 1969, Heft 12, Seite 672 - 676 (13) Zur Geschichte des
absoluten Stoffschutzes bei Chemie Erfindungen gehören
natürlich auch die Reichsgericht Entscheidungen
"Methylenblau" von 1888, "Kongorot"
von 1889 und die BGH Entscheidung
"Appetitzügler" von 1966, aber das wäre schon
"Stoff" für ein eigenes Kapitel. (14) Von Kreisler,
"Für und wider den Schutz von chemischen Stoffen,
Arznei-, Nahrungs- und Genußmitteln" in
"Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht" (GRUR),
Dezember 1951, Seite 534 - 544, besonders Seite 538. (Im Dezemberheft weitere 7 Aufsätze zum Thema
Stoffschutz und auch in : (15) Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen, Heft 8/9, 1967, Seite 282 (16) Amtliche Leitsätze: 1. "Der Patentschutz für auf chemischem Wege hergestellte Stoffe ist nicht zweckgebunden" 2. "Der technische oder therapeutische Effekt braucht bei einer Stofferfindung nicht in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen offenbart werden" GRUR 1972, Heft 9, Seite 541 - 546 (17) Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen, Heft 10, 1972, Seite 311 (18) "Für synthetisch hergestellte Stoffe, die in der Natur vorkommen, ist ein Stoffanspruch gewährbar." "Voraussetzung für die Patentfähigkeit solcher Stoffe ist, daß die Anmeldung eine Erfindung und nicht eine Entdeckung darstellt und daß der beanspruchte Stoff neu ist. Die unbekannte Existenz des beanspruchten Stoffes in der Natur steht der Neuheit nicht entgegen." Mitteilungen der deutschen Patentanwälte, 1978, Heft 2, Seite, 30, 33 - 35; GRUR 1978, Heft 4, Seite 238 - 241; DE-Patent 1643251 (19) Lactobacillus bavaricus, Beschluß des Bundespatentgerichts, 16 W (pat) 45/76, vom 05. April 1978; GRUR 1978, Heft 10, Seite 586 - 588 (20) Bäckerhefe,
Bundesgerichtshof 11.03.1975; "Der
Sachschutz für einen neuen Mikroorganismus ist
gewährbar, wenn der Erfinder einen nacharbeitbaren Weg
aufzeigt, wie der neue Mikroorganismus erzeugt werden
kann." "Zur vollständigen Beschreibung einer
mikrobiologischen Erfindung kann der Mikroorganismus bei
einer anerkannten Hinterlegungsstelle hinterlegt werden.
Bei einer solchen Hinterlegung muß jedoch sichergestellt
sein, daß der hinterlegte Mikroorganismus Interessenten
bei der ersten Veröffentlichung der Anmeldeunterlagen
...freigegeben wird. (21) Journal of the
Patent Office Society, 1955, No. 12, Seite 857; und (22) Chakrabarty, GRUR
Int., 1980, Heft 10, Seite 627 - 632, besonders Seite
627, 629) "Für die Frage der
Patentfähigkeit kommt es nicht auf eine Unterscheidung
zwischen lebenden und nicht-lebenden Gegenständen an,
sondern zwischen Produkten der Natur und von Menschenhand
herrührenden Erfindungen." " Lebende
Mikroorganismen, die von Menschenhand geschaffen wurden
und die mit den ihnen auf diese Weise gegebenen
Eigenschaften in der Natur nicht vorkommen, sind patentfähig i.
S. von 35 U.S.C. 101..." http://laws.findlaw.com/us/447/303.html
(23) BGH, 12. Februar
1987, X ZB 4/86 Tollwutvirus; "Der
Gegenstand einer patentfähigen Erfindung muß
wiederholbar ausgeführt werden können." "Für
den Patentschutz eines neuen Mikroorganismus als solchen
kann die Möglichkeit einer wiederholbaren Neuzüchtung
durch Hinterlegung und Freigabe einer vermehrbaren Probe
des Mikroorganismus ersetzt werden." (24) zur Geschichte der
EU-Richtline: (25) Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Nr. C 159, 26.06.1989, Seite 12, "Ebenso bedauert der Ausschuß, daß der Mensch als solcher in der Richtlinie nicht ausdrücklich als nicht patentfähige Spezies ausgewiesen wird." (26) Im Europarat sind z.B. auch die Türkei oder die Schweiz Mitglieder.Die Bioethik-Konvention heisst offiziell "Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin: Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin". Zwar mittlerweile in Kraft, von Deutschland und Österreich aber nicht (2006) unterzeichnet. Nicht mit der Biopatent-Richtlinie zu verwechseln. (27) siehe bei (24), Barton, Der "Ordre
public"... Seite 346 (28) Bundesministerium der Justiz, Information für die Presse, Berlin, 28. Oktober 2004 "Eckpunkte zur Umsetzung der Biopatentrichtlinie 98/44/EG" (29) Deutscher Bundestag, Drucksache 14/5157, Zwischenbericht der Enquete-Kommission Recht und Ethik der modernen Medizin, Teilbericht zu dem Thema Schutz des geistigen Eigentums in der Biotechnologie, 25.01.2001, Seite 8 (30) Bundesrat Drucksache
655/00, 20.10.2000, (31) Deutscher Bundestag, Drucksache 15/4417, Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, 01.12.2004, Seite 8 (32) Deutscher Bundestag, Drucksache 14/5642, vom 23.03.2001, siehe bei (30), Seite 18 (33) H. Ulrich Dörries,
"Patentansprüche auf DNA-Sequenzen: ein Hindernis
für die Forschung? Anmerkungen zum Regierungsentwurf
für ein Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie
98/44/EG", Mitteilungen der deutschen
Patentanwälte, 2001, Heft 1, Seite 15 - 21, hier Seite
16 (34) Nationaler Ethikrat, Zur Patentierung biotechnologischer Erfindungen unter Verwendung biologischen Materials menschlichen Ursprungs, Stellungnahme, Berlin, 06.10.2004, Seiten 22, 40 (35) Deutscher Bundestag, Drucksache 15/1709 vom 15.10.2003, Seite 11. Dort heißt es weiter: "Insoweit besteht auch eine Bindung durch das Übereinkommen über die handelbezogenen Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums vom 15. April 1994 (WTO-TRIPS-Übereinkommen)" (Da meint man wohl den Art. 27 TRIPS wo die Mitgliedsstaaten verpflichtet werden, Patentrechte nicht hinsichtlich des Gebietes der Technik zu diskriminieren.) (36) Stellungnahme
des Verbandes Forschender Arzneimittelhersteller e.V.
vom 27.06.2003 zum Regierungsentwurf vom 25.06.2003 für
ein Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über den
rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen (37) BVerfG, 1 BvR 1864/95 vom 10.5.2000, Absatz-Nr. 28, "Dem Zweck des Patentrechts, den technischen Fortschritt zu fördern und den Erfindergeist für das Gewerbe in nutzbringender Weise anzuregen, liefe es zuwider, wenn Versuchshandlungen ausgeschlossen würden, die der Forschung und Fortentwicklung der Technik dienten. Da die Wirkung von gentechnisch gewonnenen Arzneimitteln nur durch Erprobung am Menschen ermittelt werden könne, sei es im Interesse der Allgemeinheit geboten, klinische Erprobungen und Untersuchungen mit Wirkstoffen an Menschen als Versuchshandlungen soweit frei zu stellen, als diese Versuche unmittelbar auf die Gewinnung von Erkenntnissen gerichtet seien." http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20000510_1bvr186495.html (38) Deutscher Bundestag, Drucksache 15/4417, Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, 01.12.2004, Seite 4, 9 (siehe auch 31) (39) Deutscher Bundestag, Drucksache 15/4417, Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, 01.12.2004, Seite 8 (siehe auch 31) (40) Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen, 2005, Heft 3, Seite 93 - 95, (41) Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll 15/146, 03.12.2004, Seite 13683 (42) Dr. Franz-Josef Zimmer, Dr. Svenja Sethmann, "Gesetz zur Umsetzung der Richtline über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen in Deutschland" in "Biotechnologie in Bayern", Hrsg.: media mind, München 2005, Seite 100 - 103 |
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Quellenangaben
Links und E-Mail
Im Internet seit 02.11.2006
Text geändert: 05.01.2009