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Quelle: Blatt für Patent- Muster und Zeichenwesen, 1948, Heft 2/3, Seite 45-47

Londoner Abkommen über die Behandlung deutscher Patente
Vom 27. Juli 1946

(Durch das Protokoll vom 17. Juli 1947 wurden die Artikel 3 und 9 abgeändert, siehe unten)

Die Regierungen, in deren Namen das gegenwärtige Abkommen unterzeichnet ist, haben in dem Wunsche, über frühere deutsche Patente, die sich in ihrem Besitz oder unter ihrer Kontrolle befinden, Uebereinkommen zu treffen, folgendes vereinbart:

Artikel 1
Jede Regierung, die diesem Abkommen beitritt, verpflichtet sich, vorbehaltlich der Bestimmungen der folgenden Artikel alle früher ganz in deutschem Besitz befindlich gewesenen Patente, die von ihr erteilt worden sind, sich nach den gesetzlichen Vorschriften oder nach den deutsches Eigentum betreffenden Bestimmungen in ihrem Besitz oder unter ihrer Kontrolle befinden und noch nicht abgelaufen oder der Oeffentlichkeit zur Verfügung gestellt worden sind, der Oeffentlichkeit zur Verfügung zu stellen oder zum öffentlichen Besitz zu erklären oder den Untertanen aller Regierungen, die Vertragspartner sind, dauernd zur Erteilung gebührenfreier Lizenzen anzubieten.

Artikel 2
Wenn eine Regierung, die Vertragspartnerin ist, ihren Untertanen durch Lizenzerteilung oder sonstwie Rechte an Patenten gewährt, an denen früher ein deutsches Interesse bestand (mit Ausnahme der in Art. 1 erwähnten Patente), so sollen diese Rechte den Untertanen aller Regierungen, die Vertragspartner sind, zu den gleichen Bedingungen gewährt werden.

Artikel 3
Vorbehaltlich der Bestimmung des Art. 4 sollen alle gemäß Art. 1 erteilten Lizenzen und in den Fällen, in denen die Regierung nicht durch die Bedingungen des Patents, der Lizenz oder eines anderen von ihr erworbenen Rechts daran gehindert ist, alle gemäß Art. 2 erteilten Lizenzen das Recht einschließen, die in den Patenten unter Schutz gestellten Erfindungen praktisch zu verwerten und auszuführen und die Erzeugnisse solcher Erfindungen, ohne Rücksicht darauf, wo sie hergestellt werden, herzustellen, zu gebrauchen und zu verkaufen.

Artikel 4
Die Bestimmungen der Art. 1 und 2 sollen dem Recht jeder Regierung, angemessene Maßnahmen zum Schutz und zur Erhaltung von Eigentums-, Lizenz-, oder sonstigen Rechten oder Interessen an Patenten zu ergreifen, die vor dem 1. August 1946 gesetzmäßig an Nichtdeutsche erteilt oder von diesen erworben worden sind, keinen Abbruch tun. Eine vor dem 1. August 1946 erteilte ausschließliche Lizenz kann dadurch geschützt werden, daß die Erteilung einer neuen Lizenz während der Dauer der ausschließlichen Lizenz verweigert wird; eine einfache Lizenz kann dadurch geschützt werden, daß neuen Lizenzen die gleichen Bedingungen auferlegt werden, wie sie der bereits bestehenden Lizenz auferlegt sind.

Artikel 5
Im Rahmen dieses Abkommens kann jede Regierung als nicht in deutschem Besitz befindlich solche Patente oder Interessen an Patenten behandeln, die bestimmten Personengruppen gehören (wie z. B. außerhalb Deutschlands wohnenden Deutschen, deutschen Flüchtlingen usw.), deren Eigentum jene Regierung von ihren allgemeinen Gesetzen und Anordnungen über das Deutschen gehörende Eigentum ausgenommen hat oder in Zukunft ausnehmen wird.

Artikel 6
Zur Durchführung dieses Abkommens und zur Sicherung des Austausches von Informationen durch ein Zentralbüro wird die französische Regierung Vorkehrungen treffen für den Empfang und die Verbreitung von Berichten, die von Regierungen kommen, die Vertragspartner sind, und für die Benachrichtigung dieser Regierungen von Dingen, die im Rahmen dieses Abkommens von allgemeinem Interesse sind.

Artikel 7
Jede Regierung, die Vertragspartnerin ist, soll baldmöglichst dem in Art. 6 erwähnten Zentralbüro zur Weiterleitung an die anderen dem Abkommen beigetretenen Regierungen eine Liste aller derjenigen früher ganz oder teilweise in deutschem Besitz befindlich gewesenen Patente übersenden, die den Untertanen dieser Regierungen nicht auf dem Wege der Bereitstellung oder der Erteilung gebührenfreier Lizenzen zur Verfügung stehen; beizufügen ist eine Liste der an diesen Patenten bestehenden Lizenzen und nichtdeutschen Interessen. Außerdem sollen die Regierungen, die dies leicht machen können, eine Liste aller derjenigen noch bestehenden Patente aufstellen, an denen gebührenfreie Lizenzen erteilt werden können, sowie aller solcher Patente, die erloschen oder der Oeffentlichkeit zur Verfügung gestellt worden sind.

Artikel 8
Das vorliegende Abkommen soll in London zur Unterzeichnung seitens aller Regierungen, die auf der Londoner Konferenz vertreten waren, bis zum 31. Dezember 1946 offen liegen. Die Regierung des Vereinigten Königreichs soll allen anderen auf der Konferenz vertreten gewesenen Regierungen die Namen derjenigen Regierungen mitteilen, für die das Abkommen nachträglich unterzeichnet wurde.

Artikel 9
Die Regierung jedes sonstigen Mitglieds der Vereinten Nationen oder eines Landes, das während des zweiten Weltkrieges neutral geblieben war, kann diesem Abkommen durch eine vor dem 1. Januar 1947 an die Regierung des Vereinigten Königreichs gerichtete Erklärung beitreten. Die Regierung des Vereinigten Königreichs wird alle Regierungen, die auf der Londoner Konferenz über deutsche Patente vertreten waren, oder die diesem Abkommen nach Maßgabe dieses Artikels beigetreten sind, von allen so erklärten Beitritten in Kenntnis setzen.

Artikel 10
Jede Regierung, die Vertragspartnerin ist, kann das Abkommen durch eine an die Regierung des Vereinigten Königreichs gerichtete Mitteilung auf ihre Kolonien und überseeischen Besitzungen oder auf Gebiete ausdehnen, die unter ihrem Protektorat oder ihrer Jurisdiction stehen, oder die sie als Mandatsmacht verwaltet.

Artikel 11
Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald es die Regierungen Frankreichs, des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika und vier andere Länder unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in London am 27. Juli 1946 in englischer und französischer Sprache- beide Texte sind gleichwertig- in einem einzigen Stück, das im Archiv der Regierung des Vereinigten Königreichs hinterlegt bleiben soll. Die Regierung des Vereinigten Königreichs wird allen auf der Londoner Konferenz über deutsche Patente vertreten gewesenen Regierungen und allen nach den Vorschriften des Art. 9- zum Beitritt zu diesem Abkommen berechtigten Regierungen beglaubigte Abschriften dieses Abkommens übermitteln.

Schlußakt der Londoner Konferenz über deutsche Patente
vom 15. - 27. Juli 1946

Resolution Nr. 1
Um die Ausführung des im Anhang zu diesem Schlußakt niedergelegten Abkommens zu ermöglichen, verpflichten sich die Regierungen, deren Delegationen den Schlußakt unterzeichnet haben, vom 1. August 1946 ab bis zu dem Zeitpunkt, an dem sie sich darüber schlüssig geworden sind, ob sie das Abkommen unterzeichnen wollen oder nicht, ihre Rechte, Lizenzen an den dort erwähnten Patenten zu erteilen, nicht zu veräußern oder zu übertragen; zu belasten oder zu beschränken und hinsichtlich dieser Patente auch keine sonstigen Handlungen vorzunehmen, die es ihnen unmöglich machen könnten, die Bestimmungen des Abkommens auszuführen.
Jede Regierung, die sich dahin entscheidet, das Abkommen nicht zu unterzeichnen, wird ihren Entschluß unverzüglich der Regierung des Vereinigten Königreichs mitteilen, die ihrerseits wieder alle anderen auf der Konferenz vertretenen Regierungen hiervon in Kenntnis setzen wird.
Die australische Delegation hat den Wunsch ausgesprochen, zu Protokoll zu nehmen, daß sie, obwohl sie dieser Resolution voll und ganz beipflichte, doch nicht in der Lage sei, die Regierung von Australien zu verpflichten.

Resolution Nr. 2
Jede Delegation wird ihrer Regierung empfehlen, ihren Delegierten bei der Interalliierten Reparationskommission Weisung zu erteilen, die folgenden Vorschläge zu unterstützen:
a) Der im Pariser Reparationsabkommen vorgesehene Reparationsanteil einer jeden Regierung, die Vertragspartnerin ist, soll nicht mit dem Werte der deutschen Rechte oder Interessen an denjenigen Patenten belastet werden, die von dieser Regierung erteilt und gemäß Art. 1 und 2 des Abkommens ohne Gebühren zur Verfügung gestellt worden sind.
b) In den Fällen, in denen von einer Regierung, die Vertragspartnerin ist, hinsichtlich deutscher Rechte oder Interessen an diesen Patenten Gebühren oder andere Abgaben erhoben worden sind oder noch erhoben werden, wird die Interalliierte Reparationskommission die Frage prüfen, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe der Reparationsanteil jener Regierung damit belastet werden soll.
Die belgische, dänische, luxemburgische und norwegische Delegation haben den Wunsch ausgesprochen, zu Protokoll zu nehmen, daß ihrer Ansicht nach diese Resolution so eng mit dem Abkommen zusammenhänge, daß die Stellungnahme ihrer Regierungen zu dieser Resolution von der Frage abhänge, ob sie bereit seien, das Abkommen zu unterzeichnen oder nicht.
Demzufolge hat die Konferenz beschlossen, noch folgendes zu Protokoll zu nehmen:
1) Vorbehaltlich der unten wiedergegebenen Erklärungen der Delegationen Frankreichs und des Vereinigten Königreichs ist die Ansicht aller an der Konferenz beteiligten Delegationen die, daß das jetzt in Gang gesetzte Programm zur Erfassung, Analysierung und allgemeinen Verbreitung des deutschen technischen Wissens und Könnens (technology and "know-how") sich als von großem allgemeinem Nutzen erwiesen habe und fortgesetzt werden sollte. Auf den Rat anderer Delegationen werden die Delegationen Frankreichs und der Vereinigten Staaten ihre Regierungen veranlassen, die militärischen Besatzungsbehörden in Deutschland zu bitten, unverzüglich die Möglichkeit der weitestgehenden Verwendung ausgebildeten technischen Personals und der erforderlichen Ausrüstung zu prüfen, zu deren Stellung andere auf der Konferenz vertretene Länder in der Lage sind.
2) Die Delegation des Vereinigten Königreichs teilt zwar die Ansicht, daß das jetzt in Gang befindliche Programm sich als von großem allgemeinem Nutzen erwiesen habe, und erklärt, daß die Regierung des Vereinigten Königreichs ihre Uebung, alle aus Deutschland kommenden einschlägigen Informationen zu veröffentlichen, fortsetzen werde, konnte sich aber trotzdem der diesbezüglichen Empfehlung nicht anschließen, weil ihr die Zeit gefehlt habe, sich mit den Besatzungsbehörden in Deutschland zu beraten, was die Regierung des Vereinigten Königreichs für notwendig halte.
3) Auch die französische Delegation geht mit allem, was in Absatz 1 festgestellt ist, einig; sie bemerkte aber, daß in dieser Angelegenheit natürlich die Frage der Gegenseitigkeit in Erwägung gezogen werden müßte.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten ihre Unterschrift unter diesen Schlußakt gesetzt.
Geschehen in London am 27. Juli 1946 in englischer und französischer Sprache- beide Texte sind gleichwertig- in einem einzigen Stück, das im Archiv des Vereinigten Königreichs hinterlegt wird.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs wird allen auf der Konferenz vertretenen Regierungen beglaubigte Abschriften dieses Schlußaktes zukommen lassen.

Änderungsprotokoll zum Londoner Abkommen über deutsche Patente vom 27. Juli 1946
Vom 17. Juli 1947

Die am Londoner Abkommen über deutsche Patente vom 27. Juli 1946 beteiligten Regierungen haben in dem Wunsche, gewisse Punkte des o. a. Abkommens zu ändern, folgendes vereinbart:

Artikel 1
Artikel 3 des Londoner Abkommens über deutsche Patente vom 27. Juli 1946 wird durch Streichung der Worte "ohne Rücksicht darauf, wo sie hergestellt werden" und Einfügung der Worte "vorausgesetzt, daß sie in einem Land oder einem Gebiet hergestellt werden, für das dieses Abkommen gilt" hinter dem Wort "Erfindungen" geändert.

Artikel 2
Artikel 9 des o. a. Abkommens wird wie folgt geändert:
"Die Regierung jedes sonstigen Mitglieds der Vereinten Nationen oder eines Landes, das während des zweiten Weltkrieges neutral geblieben war, kann diesem Abkommen durch eine vor dem 31. Juli 1947 an die Regierung des Vereinigten Königreichs gerichtete Erklärung beitreten. Die Regierung des Vereinigten Königreichs wird alle Regierungen, die auf der Londoner Konferenz über deutsche Patente vertreten waren, oder die diesem Abkommen nach Maßgabe dieses Artikels beigetreten sind, von allen so erklärten Beitritten in Kenntnis setzen.
Jede Regierung, die diesem Abkommen zwischen dem 1. Januar 1947 und dem 31. Juli 1947 beitritt, verpflichtet sich, falls sie das im Art. 4 vorgesehene Recht ausübt, Rechte oder Interessen, die nach dem 1. August 1946 einem Nichtdeutschen erteilt oder von diesem erworben worden sind, nicht zu schützen oder aufrechtzuerhalten."
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in London am 17. Juli 1947 in englischer und französischer Sprache-beide Texte sind gleichwertig- in einem einzigen Stück, das im Archiv der Regierung des Vereinigten Königreichs hinterlegt bleiben soll. Die Regierung des Vereinigten Königreichs wird allen auf der Londoner Konferenz über deutsche Patente vertreten gewesenen Regierungen und allen beigetretenen oder nach Artikel 9 zum Beitritt berechtigten Regierungen beglaubigte Abschriften dieses Abkommens mit den durch dieses Protokoll eingebrachten Änderungen übermitteln.

Mitteilung der britischen Verwaltung zum Londoner Abkommen vom 27. Juli 1946 über die Behandlung deutscher Patente
Vom 26. Februar 1947

Nachdem außer Frankreich, dem Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten von Amerika noch vier weitere Staaten (Indien, Neuseeland, die Niederlande und die Südafrikanische Union) das Abkommen unterzeichnet haben, ist dieses gemäß Art. 11
am 30. November 1946 in Kraft getreten.
Der Beitritt stand bis zum 31. Dezember 1946 offen. Augenblicklich gehören dem Abkommen folgende Staaten an:
Belgien, Bolivien, Chile, Dänemark, Dominikanische Republik, Ekuador, Frankreich, Großbritannien und Nordirland, Guatemala, Indien, Irak, Iran, Jugoslawien, Kanada, Libanon, Luxemburg, Neuseeland, Niederlande, Nikaragua, Norwegen, Paraguay, Polen, Südafrikanische Union, Syrien, Tschechoslowakei, Türkei, Venezuela, Vereinigte Staaten von Amerika.
Gemäß Artikel 10 des Abkommens ist dieses auf folgende überseeische britische Gebiete ausgedehnt worden: Neu-Fundland (Terre-Neuve), Goldküste, Brit. Guayana, Brit. Honduras, die Inseln über dem Winde (Iles du Vent), Kenia, Nigeria, Njassaland, Palästina, Nordrhodesien, Südrhodesien, Sarawak, Singapur,
Tanganjika, Trinidad und Tobago, Uganda.

Es ist beabsichtigt, das Abkommen in der Weise zu ergänzen, daß Ländern, die ihm noch nicht beigetreten sind, der Beitritt bis Juni oder Juli 1947 gestattet wird.

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Quellenangaben
Links und E-Mail

Text online seit 07.12.2010
Letzte Änderung: 05.12.2010