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Geheimpatente

Geheimpatente sind ein Bereich des Patentwesens, der in der öffentlichen Wahrnehmung so gut wie keine Rolle spielt. Noch nicht einmal der Jahresbericht des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) erwähnt sie in einer der Statistiken.
Worum geht es? Das deutsche Patentgesetz (1) spricht im § 50 nicht von "Geheimpatenten" sondern von einem Patent für eine Erfindung, die ein Staatsgeheimnis ist. Was ein Staatsgeheimnis ist, ist wiederum in
§ 93 des Strafgesetzbuches (2) definiert. Es geht um Erfindungen die vor einer fremden Macht geheimgehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden. Welche Gegenstände und Verfahren damit exakt gemeint sind, nun, bereits da beginnt die Geheimniskrämerei. Immerhin gibt es auf den Internetseiten des DPMA einige Hinweise. http://www.dpma.de/patent/patentschutz/geheimschutz/index.html und
http://www.dpma.de/patent/patentschutz/geheimschutz/faqs/index.html

Ein "schwerer Nachteil für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland" könnte demnach entstehen wenn Erfindungen auf folgenden Gebieten in die falschen Hände gerieten:
Wehr- und Rüstungstechnologie: z.B. Panzerungen, Sprengstoffe, Munition,
Peil- und Messvorrichtungen,
Kernenergietechnologie: z.B. Gasultrazentrifugen, Fusionsreaktoren, Plasma-Kerntechnik
Wert- und Sicherheitsdokumente: z.B. Wertpapiere, Banknoten, Ausweise
Kryptologie: z.B. Codier-/Decodiersysteme, Nachrichtentechnik.
(Eine ausführlichere Liste ist beim britischen Patentamt erhältlich: http://www.ipo.gov.uk/p-securitylist.pdf), denn Geheimpatente gibt es nicht nur in Deutschland sondern auch in anderen Ländern.

In öffentlich zugänglichen Datenbanken sind diese Patente verständlicherweise nicht enthalten, aber doch einige, deren Inhalt einmal ein Staatsgeheimnis war. Beginnen wir mit dem letzten Punkt der obigen Liste, der Kryptologie.
Das US Patent 6097812, Titel: "Cryptographic System" wurde am 1. August 2000 veröffentlicht. Angemeldet wurde es aber bereits am 25. Juli 1933. Erstaunlich, dass eine Erfindung für die nationale Sicherheit der USA so bedeutend war, dass sie 67 Jahre lang geheimgehalten werden musste. Als Inhaber des Patents ist eingetragen: "The United States of America as represented by the National Security Agency, Washington, D.C." Die National Security Agency ist ein US Geheimdienst, der sich hauptsächlich mit Ver- und Entschlüsselungstechnik befasst. In der Datenbank des US Patentamts lässt sich der Werdegang des Patents in der "Transaction History" nur bis 1982 zurückverfolgen, er beginnt mit dem Eintrag "Secrecy Order Imposed", also dem Erlass der Geheimhaltungsanordnung. Sie wurde dann bis 28.05.1999 jährlich erneuert und am 5.11.1999 aufgehoben.
Erst danach wurde das Patent erteilt, denn in den USA gibt es kein Geheimpatent sondern nur geheime Patentanmeldungen. Wenn eine Anmeldung dort als nachteilig für die nationale Sicherheit angesehen wird, detrimental to national security, wird die Anmeldung geheimgehalten und das Patent erst nach Aufhebung der Geheimhaltung erteilt. Die jährliche Überprüfung, ob die Patentanmeldung noch geheimgehalten werden muss, ist im US Patentgesetz geregelt: "35 U.S.C. 181 "Secrecy of certain inventions and withholding of patent".

Es gibt auch deutsche Patente, die einmal ein Staatsgeheimnis enthielten und deswegen eine Zeit lang nicht veröffentlicht wurden. Beispiele: DE 1441487, "Empfänger mit einer Schallantennenanordnung zur goniometrischen Seitenwinkelortung von Ultraschallquellen", angemeldet 21.05.1964 und fast 40 Jahre geheimgehalten, da erst am 29.09.2003 veröffentlicht oder die DE 1632289, angemeldet 1967, veröffentlicht 1991, "Axiallager für schnellaufende Wellen". Der Titel hört sich harmlos an, die Erfindung bertrifft aber wohl den sensiblen Bereich der Atomtechnik wie man sich schon beim Anmelder denken kann, der "Gesellschaft für Kernverfahrenstechnik" aus Jülich.

Das Büro 99

Wenn es um Geheimhaltung geht, benutzt man gerne Zahlen statt Worte, so kennt jeder den Geheimagent "007". Aber kennen Sie den "Room GR70"? Er gehört zur "Security Section" des britischen Patentamts. Beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) nennt sich diese Stelle "Büro 99", dahin werden alle Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen aus bestimmten Klassen der Internationalen Patentklassifikation (IPC) geleitet, die ein Staatsgeheimnis enthalten könnten. (3) (In den patentamtlichen Veröffentlichungen findet sich übrigens kein Büro 98 oder 100).
Ob die Anmeldung tatsächlich geheimhaltungsbedürftig ist stimmt das DPMA ab mit der "zuständigen obersten Bundesbehörde", dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. Wenn es ein Staatsgeheimnis ist, erlässt das DPMA, - nach vorheriger Anhörung des Anmelders, die Geheimhaltungsanordnung (order of secrecy) gemäß § 50 Patentgesetz. Damit unterbleibt jede Veröffentlichung, übrigens nicht nur durch das Patentamt sondern auch durch den Anmelder. Das Patent wird dann mindestens als "Geheim" eingestuft.(4)
Man fragt sich jetzt vielleicht, warum auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWI) beteiligt ist, wo doch das Verteidigungsministerium die allein zuständige Behörde ist. Das BMWI berät Firmen, wenn es um Informationen geht, die im staatlichen Interesse geheimhaltungsbedüftig sind. Die Zusammenarbeit des BMWI mit der Wirtschaft in Fragen des Geheimschutzes begann in den 1960er Jahren. (5)
Die mit den Geheimpatenten befassten Personen, auch die Patentanwälte, haben sich einer Sicher- heitsüberprüfung zu unterziehen. Zuständig ist der Geheimschutzbeauftragte des DPMA. Die Überprüfung selbst übernehmen die Schlapphüte vom Bundesamt für Verfassungsschutz.

Beim europäischen Patentamt gibt es keine dem "Büro 99" vergleichbare Stelle, europäische Anmeldungen, die ein Staatsgeheimnis enthalten können, sind beim DPMA einzureichen, Artikel II §4 (2) IntPatÜbkG. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschrift drohen bis zu 5 Jahre Knast, Art II § 14 IntPatÜbkG. (6)

Geschichtliche Entwicklung
- die Zeit vor dem ersten Weltkrieg -

Die Literatur zum Thema ist, na ja, übersichtlich - es gibt nicht viele Quellen. In seinem 1906 erschienenen Buch sieht Dr. Felix Damme im französischen Patentgesetz von 1791 "den Ahnen des militärischen Geheimpatents". Demnach konnte der Erfinder die Einsichtnahme in die Beschreibung verhindern, indem er einen Beschluss auf Geheimhaltung seines Patents aus politischen oder kommerziellen Gründen erwirken konnte.(7)
In Grossbritannien gab es 1859 eine Ergänzung zum Patentgesetz, die sich mit der Geheimhaltung von Kriegswichtigen Patenten befasst: "An Act to amend the Law concerning Patents for Inventions with respect to Inventions for Improvements in Instruments and Munitions of War" (22 Vict. Cap. 13, vom 8. April 1859).
Dieses "Gesetz zur Ergänzung des Patentgesetzes in Bezug auf Erfindungen zur Verbesserung von Kriegs-Werkzeugen und Kriegsbedarf (8) sah vor, dass Erfinder ihr Patent auf den Staats-Sekretär für das Kriegs-Departement übertragen konnten. Das hatte unter anderem zur Folge, dass die Beschreibung oder Zeichnung nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden durfte. In Abschnitt IX wird erwähnt, dass Kopien auch nicht nach Schottland oder Irland gelangen durften, obwohl das britische Patentgesetz damals dort gültig war.

Das deutsche Patentgesetz von 1877 enthält Regelungen über geheimzuhaltende Anmeldungen:
So im § 19 ...Die Einsicht der Rolle, der Beschreibungen, Zeichnungen, Modelle und Probestücke, auf Grund deren die Ertheilung der Patente erfolgt ist, steht, soweit es sich nicht um ein im Namen der Reichsverwaltung für die Zwecke des Heeres oder der Flotte genommenes Patent handelt, jedermann frei...
Und im § 23 ...Handelt es sich um ein im Namen der Reichsverwaltung für die Zwecke des Heeres oder der Flotte nachgesuchtes Patent, so unterbleibt die Auslegung der Anmeldung und ihrer Beilagen.
Genügten diese Regelungen, um die Existenz bestimmter Patente geheim zu halten? Nein, denn es gab da Gesetzeslücken, wie etwa im § 19: ...Der Anfang, der Ablauf, das Erlöschen, die Erklärung der Nichtigkeit und die Zurücknahme der Patente sind, unter gleichzeitiger Bekanntmachung durch den Reichsanzeiger, in der Rolle zu vermerken...
Oder im § 22: Erachtet das Patentamt die Anmeldung für gehörig erfolgt und die Ertheilung eines Patentes nicht für ausgeschlossen, so verfügt es die Bekanntmachung der Anmeldung.
Und im § 26: Ist die Ertheilung des Patentes endgültig beschlossen, so erläßt das Patentamt darüber durch den Reichsanzeiger eine Bekanntmachung... Im Reichsanzeiger musste demnach die Anmeldung oder Erteilung von Geheimpatenten bekannt gemacht werden, eine schöne "Geheimhaltung".
Als bedrohlich für die Sicherheit das Kaiserreichs wurde das damals nicht angesehen, da der Gesetzgeber erst im Patentgesetz von 1891 diese Bestimmungen abänderte. Der § 23 Abs. 5 lautete ab da: Handelt es sich um ein im Namen der Reichsverwaltung für die Zwecke des Heeres oder der Flotte nachgesuchtes Patent, so erfolgt auf Antrag die Patentertheilung ohne jede Bekanntmachung. In diesem Falle unterbleibt auch die Eintragung in die Patentrolle. Man beachte, der Abs. 5 gilt nur für Anmeldungen "im Namen der Reichsverwaltung". Private Anmelder sind hier nicht gemeint, das wurde erst 1917 geändert, siehe weiter unten.

In Japan gab es die Kaiserlichen Verordnung Nr. 299 vom Oktober 1909 "betreffend Patente für Erfindungen, die aus militärischen Gründen geheimzuhalten sind".(9) Die Verordnung ist eine Ergänzung zum japanischen Patentgesetz vom April 1909. Das Gesetz ist in den letzten Jahren der Meiji Ära (1868-1912) entstanden, in der unter Kaiser Mutsuhito nicht nur die Verfassung nach preußischem Vorbild gestaltet wurde, sondern auch Verwaltung und Armee nach westlichem Muster ausgerichtet wurden.
Die Verordnung klingt durchaus modern, so steht etwa im Artikel 3: Wenn angenommen wird, dass eine Erfindung, bezüglich deren ein Patent angemeldet oder ein Antrag auf Erlaubnis zur Verbesserung oder Teilung des Patentrechts gestellt ist, aus militärischen Gründen geheimzuhalten ist, so soll der Präsident des Patentamts dem zuständigen Minister alsbald Mitteilung machen und seine Meinung einholen. Das erinnert doch etwas an die aktuelle deutsche Praxis, wonach bei Patenten, die ein Staatsgeheimnis enthalten könnten, das Verteidigungsministerium angehört wird und den Erlass einer Anordnung beantragen kann. In der jap. Verordnung von 1909 klingt das im Artikel 2 so: ...soll der Präsident des Patentamts auf Verlangen des zuständigen Ministers die Beschreibung der Erfindung, die Zeichnungen und andere geheim zu haltende Gegenstände verschließen und versiegeln.

In Österreich wurde entsprechend § 17 der Geschäftsordnung des österreichischen Patentamts eine Liste aller Patentanmeldungen dem Kriegsministerium vorgelegt. Nach § 65, Abs. 1 war die nachträgliche Veröffentlichung des Patents nach Beendigung der Geheimhaltung möglich. Die teilweise oder vollständige Enteignung eines Patents im "Interesse der bewaffneten Macht oder der öffentlichen Wohlfahrt" durch die "Staats- oder Kriegsverwaltung" war in Österreich bereits im Patentgesetz § 15 vom 11.01.1897 geregelt. (10)

Von 1914 bis 1918

In Großbritannien unterlagen alle nach Ausbruch des ersten Weltkriegskriegs gedruckten Patentschriften einem Ausfuhrverbot, sie durften selbst an das neutrale Ausland nicht abgegeben werden. (11)

Am 10.10.1915, mehr als ein Jahr nach Beginn des Krieges erließ das Königl. Preußische Kriegsministerium eine "Mitteilung an die Patentnehmer. Darin wird den Beteiligen "dringend angeraten", Erfindungen die auf militärisch wichtigen Gebieten liegen weder im feindlichen oder neutralen Ausland anzumelden noch dahin zu veräussern. Die Dringlichkeit wird unter Hinweis auf mögliche Haftstrafen betont, die bereits in einem Gesetz vom 3. Juni 1914 , (Reichsgesetzblatt, Seite 195) angedroht werden: ...wer vorsätzlich Schriften, Zeichnungen oder andere Gegenstände, deren Geheimhaltung im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist, in den Besitz oder zur Kenntnis eines anderen gelangen läßt und dadurch die Sicherheit des Reiches gefährdet...wird mit Zuchthaus nicht unter 2 Jahren bestraft. (12)
Diese "Mitteilung an die Patentnehmer" wird im Jahr 1916 durch den Hinweis ergänzt, wo sich Erfinder in Zweifelsfällen hinwenden können: Nämlich an die "Nachprüfungsstelle der Heeres- und Marineverwaltung für Auslandsschriftverkehr in Sachen des gewerblichen Rechtsschutzes". Diese Stelle war in Berlin in der Gitschiner Straße 97/103 untergebracht, dem Sitz des Kaiserlichen Patentamts. (13) Für Heeresangehörige und Beamte der Militärverwaltung galten besondere Vorschriften, sie mussten erst vom Kriegministerium eine Erlaubnis einholen, ob sie überhaupt Patente und Gebrauchsmuster anmelden durften. (14)

In Frankreich wurde der Kriegs- und Marineminister durch Gesetz vom 12.April 1916 ermächtigt, in alle hinterlegten Patentanmeldungen Einsicht zu nehmen. Erschien mit Rücksicht auf den Kriegszustand die Bekanntgabe einer Erfindung gefährlich oder unerwünscht für die Landesverteidigung konnte die Verbreitung oder Ausübung der Erfindung untersagt werden. Gegen Zahlung einer Entschädigung konnten die Landesverteidigung berührende Patente enteignet werden. (15)

In Deutschland erließ der Bundesrat am 8. Februar 1917 eine Verordnung über den Ausschluß der Öffentlichkeit für Patente und Gebrauchsmuster. Hintergrund war die Geheimhaltung der Patentanmeldungen im Interesse der Landesverteidigung und die dadurch entstehenden Nachteile für die Anmelder. Man könnte jetzt meinen, das sei doch bereits im Patentgesetz von 1891 geregelt, doch der weiter oben genannte § 23 Abs. 5 betraf nur Anmeldungen "im Namen der Reichsverwaltung".
Allen anderen Anmeldern blieb nur die Möglichkeit, die nach Ansicht der Heeres- oder Marineverwaltung geheimzuhaltende Anmeldung auf die Reichsverwaltung zu übertragen oder auf das Patent zu verzichten da das Patentamt solche Anmeldungen wegen des weiter oben erwähnten Gesetzes vom 3. Juni 1914 gar nicht bekannt machen durfte.
Die Bekanntmachung der Anmeldung war aber sowohl Voraussetzung für einen einstweiliger Schutz der Erfindung als auch für die Fortführung des Verfahrens bis hin zur Patenterteilung. "Die Fälle, in denen hiernach die Anmelder lediglich infolge des durch den Krieg veranlaßten Vorgehens der Behörde schutzlos bleiben, zählen nach vielen Hunderten und vermehren sich täglich" heißt es hierzu in der Begründung zur Verordnung.
Die Verordnung ermöglichte nun die Patenterteilung auch ohne Bekanntmachung. Diese Patente wurden in die sogenannte "Kriegsrolle" eingetragen. Einsicht war nur mit Zustimmung der Heeres- und Marineverwaltung möglich. (16) (Heute befindet sich die alte Kriegsrolle in der Zweigstelle des DPMA in Berlin, im Technischen Informationszentrum, Gitschiner Straße 97.)
Beispiele für ehemals geheime Patente aus der Kriegsrolle sind hier. Denn wenn die Geheimhaltung nicht mehr erforderlich war wurden die Patente nachträglich im Patentblatt bekannt gemacht und die Patentschrift veröffentlicht. Insgesamt soll es 4450 deutsche Kriegspatente im ersten Weltkrieg gegeben haben. (17)

Wird fortgesetzt

Allgemein:
Hans-Jürgen Breith; Patente und Gebrauchsmuster für Staatsgeheimnisse; Frankfurt am Main ; Berlin ; Bern ; Bruxelles ; New York ; Oxford ; Wien : Lang; 2002; Wettbewersrechtliche Studien Bd. 4; ISBN 3-631-39848-4

Florian Mächtel; Das Patentrecht im Krieg; Tübingen : Mohr Siebeck, 2009; ISBN 978-3-16-150031-2

Alfred W. Kumm; Staatsgeheimnisschutz und Patentschutz von geheimen Erfindungen: Rückblick, krit. Lage und Ausblick; Bad Honnef: Bock und Herchen; 1980; ISBN 3-88347-047-3

(1)
§ 50 - Patentgesetz
(Deutschland, Stand Oktober 2009)
(1) Wird ein Patent für eine Erfindung nachgesucht, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches) ist, so ordnet die Prüfungsstelle von Amts wegen an, daß jede Veröffentlichung unterbleibt. Die zuständige oberste Bundesbehörde ist vor der Anordnung zu hören. Sie kann den Erlaß einer Anordnung beantragen.
(2) Die Prüfungsstelle hebt von Amts wegen oder auf Antrag der zuständigen obersten Bundesbehörde, des Anmelders oder des Patentinhabers eine Anordnung nach Absatz 1 auf, wenn deren Voraussetzungen entfallen sind. Die Prüfungsstelle prüft in jährlichen Abständen, ob die Voraussetzungen der Anordnung nach Absatz 1 fortbestehen. Vor der Aufhebung einer Anordnung nach Absatz 1 ist die zuständige oberste Bundesbehörde zu hören.
(3) Die Prüfungsstelle gibt den Beteiligten Nachricht, wenn gegen einen Beschluß der Prüfungsstelle, durch den ein Antrag auf Erlaß einer Anordnung nach Absatz 1 zurückgewiesen oder eine Anordnung nach Absatz 1 aufgehoben worden ist, innerhalb der Beschwerdefrist (§ 73 Abs. 2) keine Beschwerde eingegangen ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf eine Erfindung entsprechend anzuwenden, die von einem fremden Staat aus Verteidigungsgründen geheimgehalten und der Bundesregierung mit deren Zustimmung unter der Auflage anvertraut wird, die Geheimhaltung zu wahren.

(2)
§ 93 - Strafgesetzbuch (Deutschland)
(1) Staatsgeheimnisse sind Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht geheimgehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden.
(2) Tatsachen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder unter Geheimhaltung gegenüber den Vertragspartnern der Bundesrepublik Deutschland gegen zwischenstaatlich vereinbarte Rüstungsbeschränkungen verstoßen, sind keine Staatsgeheimnisse.

(3) http://www.dpma.de/patent/patentschutz/geheimschutz/faqs/index.html

(4) "Zuständige oberste Bundesbehörde ... ist der Bundesminister für Verteidigung." Verordnung zur Ausführung des § 30 g des Patentgesetzes und des § 3 a des Gebrauchsmustergesetzes. Bundesgesetzblatt Teil I, 27.Mai 1961, Nr. 34, Seite 595. Damals war Franz Josef Strauß Verteidigungsminister.

"Eine Erfindung, die ein Staatsgeheimnis ist, gehört im Falle einer rechtlich gebotenen Einstufung (mindestens) in den Verschlußsachengrad (Geheimhaltungsstufe) "Geheim"", Beschluß BPatG, 5 W (pat) 602/79 Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen, 1980, Seite 288 -
In Deutschland gibt es folgende Geheimhaltungsgrade, in Klammern die entsprechenden NATO Bezeichnung: VS-Nur für den Dienstgebrauch (NATO Restricted); VS-Vertraulich (NATO Confidential); Geheim (NATO Secret); Streng geheim (Cosmic Top Secret). Quelle: Taschenbuch Gewerblicher Rechtsschutz, Seite 632

(5) BMWI Allgemeine Wirtschaftspolitik, Schlaglichter der Wirtschaftspolitik Monatsbericht 03-2007,
Seite 33,34 (PDF, ca 3,5 MB)
Am Rande sei erwähnt, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zusammen mit den USA und anderen NATO Staaten in den 1980er Jahren an der Gründung der "Multinational Industrial Security Working Group, MISWG beteiligt war. Siehe dort das International Programs Security Handbook, Chapter 9

(6) Gesetz zu dem Übereinkommen vom 27. November 1963 zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Rechts der Erfindungspatente, dem Vertrag vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens und dem Übereinkommen vom 5. Oktober 1973 über die Erteilung europäischer Patente IntPatÜbkG
(Volltext siehe: http://transpatent.com/gesetze/gintpue.html ), darin der
§ 4 Einreichung europäischer Patentanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt
(1) Europäische Patentanmeldungen können auch beim Deutschen Patent- und Markenamt oder gemäß § 34 Abs. 2 des Patentgesetzes über ein Patentinformationszentrum eingereicht werden. Die nach dem europäischen Patentübereinkommen zu zahlenden Gebühren sind unmittelbar an das Europäische Patentamt zu entrichten.
(2) Europäische Anmeldungen, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches) enthalten können, sind beim Deutschen Patent- und Markenamt nach Maßgabe folgender Vorschriften einzureichen:
1. In einer Anlage zur Anmeldung ist darauf hinzuweisen, daß die angemeldete Erfindung nach Auffassung des Anmelders ein Staatsgeheimnis enthalten kann.
2. Genügt die Anmeldung den Anforderungen der Nummer 1 nicht, so wird die Entgegennahme durch Beschluß abgelehnt. Auf das Verfahren sind die Vorschriften des Patentgesetzes entsprechend anzuwenden. Die Entgegennahme der Anmeldung kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß die Anmeldung kein Staatsgeheimnis enthalte.
3. Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft die nach Maßgabe der Nummer 1 eingereichten Anmeldungen unverzüglich darauf, ob mit ihnen Patentschutz für eine Erfindung nachgesucht wird, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches) ist. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Patentgesetzes entsprechend; § 53 des Patentgesetzes ist anzuwenden.
4. Ergibt die Prüfung nach Nummer 3, daß die Erfindung ein Staatsgeheimnis ist, so ordnet das Deutsche Patent- und Markenamt von Amts wegen an, daß die Anmeldung nicht weitergeleitet wird und jede Bekanntmachung unterbleibt. Mit der Rechtskraft der Anordnung gilt die europäische Patentanmeldung auch als eine von Anfang an beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte nationale Patentanmeldung, für die eine Anordnung nach § 50 Abs. 1 des Patentgesetzes ergangen ist. § 9 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Enthält die Anmeldung kein Staatsgeheimnis, so leitet das Deutsche Patent- und Markenamt die Patentanmeldung an das Europäische Patentamt weiter und unterrichtet den Anmelder hiervon.

und der § 14 Unzulässige Anmeldung beim Europäischen Patentamt
Wer eine Patentanmeldung, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches) enthält, unmittelbar beim Europäischen Patentamt einreicht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

siehe auch Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ) Artikel 77
Artikel 77 Weiterleitung europäischer Patentanmeldungen
(1) Die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats leitet die bei ihr oder einer anderen zuständigen Behörde dieses Staats eingereichten europäischen Patentanmeldungen nach Maßgabe der
Ausführungsordnung an das Europäische Patentamt weiter.
(2) Eine europäische Patentanmeldung, deren Gegenstand unter Geheimschutz gestellt worden ist, wird nicht an das Europäische Patentamt weitergeleitet.
(3) Eine europäische Patentanmeldung, die nicht rechtzeitig an das Europäische Patentamt weitergeleitet wird, gilt als zurückgenommen.

(7) Damme F., Das deutsche Patentrecht : Ein Handbuch für Praxis und Studium
Otto Liebmann Verlag, Berlin, 1906, Seite 33

(8) The Statutes of the United Kingdom of Great Britain and Ireland, 22 Victoria, 1859. With tables showing the effect of the legislation of session 1, 1859, and a copious index. By George Kettilby Rickards, Esq. London 1859, printed by George E. Eyre and William Spottiswoode. Seite 44-47
siehe auch Patentblatt 1878 Nr. 18, Seite 101-103

(9) Blatt für Patent-, Muster-, und Zeichenwesen, (Blatt PMZ) Nr. 7/8, 31. August1910, Seite 230, 231. (Dort steht zwar Verordnung von 1901, aus dem Zusammenhang ergibt sich aber, dass 1909 gemeint ist)

(10) Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Nr. 8, August 1911, Seite 268, 270und
Blatt PMZ, Nr. 2, 24. Februar 1897, Seite 37, 38

(11) GRUR Nr. 5-6, Mai/Juni 1917, Seite 114,115

(12) Blatt PMZ, Nr. 12, 29.Dezember 1915, Seite 242

(13) Blatt PMZ, Nr. 4, 26. April 1916, Seite 50

(14) Blatt PMZ, Nr. 4, 25. April 1917, Seite 56

(15) Blatt PMZ, Nr. 10, 25. Oktober 1916, Seite 129, 130

(16) Blatt PMZ, Nr. 2, 28. Februar 1917, Seite 13 bis 16

(17) Hans-Jürgen Breith; Patente und Gebrauchsmuster für Staatsgeheimnisse; Frankfurt am Main ; Berlin ; Bern ; Bruxelles ; New York ; Oxford ; Wien : Lang; 2002; Wettbewersrechtliche Studien Bd. 4; ISBN 3-631-39848-4; Seite 14 mit Verweis auf Damme-Lutter, Das Deutsche Patentrecht, 3. Aufl. 1925, Seite 383

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Quellenangaben
Links und E-Mail

Text online seit 24.01.2010
Letzte Änderung: 09.02.2010