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Geheimpatente Geheimpatente sind ein Bereich des
Patentwesens, der in der öffentlichen Wahrnehmung so gut
wie keine Rolle spielt. Noch nicht einmal der
Jahresbericht des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA)
erwähnt sie in einer der Statistiken. Ein "schwerer Nachteil für die
äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland"
könnte demnach entstehen wenn Erfindungen auf folgenden
Gebieten in die falschen Hände gerieten: In öffentlich zugänglichen Datenbanken
sind diese Patente verständlicherweise nicht enthalten,
aber doch einige, deren Inhalt einmal ein Staatsgeheimnis
war. Beginnen wir mit dem letzten Punkt der obigen Liste,
der Kryptologie. Es gibt auch deutsche Patente, die einmal ein Staatsgeheimnis enthielten und deswegen eine Zeit lang nicht veröffentlicht wurden. Beispiele: DE 1441487, "Empfänger mit einer Schallantennenanordnung zur goniometrischen Seitenwinkelortung von Ultraschallquellen", angemeldet 21.05.1964 und fast 40 Jahre geheimgehalten, da erst am 29.09.2003 veröffentlicht oder die DE 1632289, angemeldet 1967, veröffentlicht 1991, "Axiallager für schnellaufende Wellen". Der Titel hört sich harmlos an, die Erfindung bertrifft aber wohl den sensiblen Bereich der Atomtechnik wie man sich schon beim Anmelder denken kann, der "Gesellschaft für Kernverfahrenstechnik" aus Jülich. Das Büro 99 Wenn es um Geheimhaltung geht, benutzt
man gerne Zahlen statt Worte, so kennt jeder den
Geheimagent "007". Aber kennen Sie den "Room
GR70"? Er gehört zur "Security
Section" des britischen Patentamts. Beim Deutschen
Patent- und Markenamt (DPMA) nennt sich diese Stelle
"Büro 99", dahin werden alle Patent-
und Gebrauchsmusteranmeldungen aus bestimmten Klassen der
Internationalen Patentklassifikation (IPC) geleitet, die
ein Staatsgeheimnis enthalten könnten. (3) (In den
patentamtlichen Veröffentlichungen findet sich übrigens
kein Büro 98 oder 100). Beim europäischen Patentamt gibt es keine dem "Büro 99" vergleichbare Stelle, europäische Anmeldungen, die ein Staatsgeheimnis enthalten können, sind beim DPMA einzureichen, Artikel II §4 (2) IntPatÜbkG. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschrift drohen bis zu 5 Jahre Knast, Art II § 14 IntPatÜbkG. (6) Geschichtliche Entwicklung Die Literatur zum Thema ist, na ja,
übersichtlich - es gibt nicht viele Quellen. In seinem
1906 erschienenen Buch sieht Dr. Felix Damme im
französischen Patentgesetz von 1791 "den
Ahnen des militärischen Geheimpatents". Demnach
konnte der Erfinder die Einsichtnahme in die Beschreibung
verhindern, indem er einen Beschluss auf Geheimhaltung
seines Patents aus politischen oder kommerziellen
Gründen erwirken konnte.(7) Das deutsche Patentgesetz
von 1877
enthält Regelungen über geheimzuhaltende Anmeldungen: In Japan gab es die
Kaiserlichen Verordnung Nr. 299 vom Oktober 1909
"betreffend Patente für Erfindungen, die aus
militärischen Gründen geheimzuhalten sind".(9) Die Verordnung ist eine
Ergänzung zum japanischen Patentgesetz vom April 1909.
Das Gesetz ist in den letzten Jahren der Meiji Ära
(1868-1912) entstanden, in der unter Kaiser Mutsuhito
nicht nur die Verfassung nach preußischem Vorbild
gestaltet wurde, sondern auch Verwaltung und Armee nach
westlichem Muster ausgerichtet wurden. In Österreich wurde entsprechend § 17 der Geschäftsordnung des österreichischen Patentamts eine Liste aller Patentanmeldungen dem Kriegsministerium vorgelegt. Nach § 65, Abs. 1 war die nachträgliche Veröffentlichung des Patents nach Beendigung der Geheimhaltung möglich. Die teilweise oder vollständige Enteignung eines Patents im "Interesse der bewaffneten Macht oder der öffentlichen Wohlfahrt" durch die "Staats- oder Kriegsverwaltung" war in Österreich bereits im Patentgesetz § 15 vom 11.01.1897 geregelt. (10) |
Von 1914 bis 1918 In Großbritannien unterlagen alle nach Ausbruch des ersten Weltkriegskriegs gedruckten Patentschriften einem Ausfuhrverbot, sie durften selbst an das neutrale Ausland nicht abgegeben werden. (11) Am 10.10.1915, mehr als
ein Jahr nach Beginn des Krieges erließ das Königl.
Preußische Kriegsministerium eine "Mitteilung an
die Patentnehmer. Darin wird den Beteiligen
"dringend angeraten", Erfindungen die auf
militärisch wichtigen Gebieten liegen weder im
feindlichen oder neutralen Ausland anzumelden noch dahin
zu veräussern. Die Dringlichkeit wird unter Hinweis auf
mögliche Haftstrafen betont, die bereits in einem Gesetz
vom 3. Juni 1914 , (Reichsgesetzblatt, Seite
195) angedroht werden: ...wer vorsätzlich Schriften,
Zeichnungen oder andere Gegenstände, deren Geheimhaltung
im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist, in
den Besitz oder zur Kenntnis eines anderen gelangen
läßt und dadurch die Sicherheit des Reiches
gefährdet...wird mit Zuchthaus nicht unter 2 Jahren
bestraft. (12) In Frankreich wurde der Kriegs- und Marineminister durch Gesetz vom 12.April 1916 ermächtigt, in alle hinterlegten Patentanmeldungen Einsicht zu nehmen. Erschien mit Rücksicht auf den Kriegszustand die Bekanntgabe einer Erfindung gefährlich oder unerwünscht für die Landesverteidigung konnte die Verbreitung oder Ausübung der Erfindung untersagt werden. Gegen Zahlung einer Entschädigung konnten die Landesverteidigung berührende Patente enteignet werden. (15) In Deutschland erließ der Bundesrat am
8. Februar 1917 eine Verordnung über
den Ausschluß der Öffentlichkeit für Patente und
Gebrauchsmuster. Hintergrund war die Geheimhaltung der
Patentanmeldungen im Interesse der Landesverteidigung und
die dadurch entstehenden Nachteile für die Anmelder. Man
könnte jetzt meinen, das sei doch bereits im
Patentgesetz von 1891 geregelt, doch der weiter oben
genannte § 23 Abs. 5 betraf nur Anmeldungen "im
Namen der Reichsverwaltung". Wird fortgesetzt |
| Allgemein:
Hans-Jürgen Breith; Patente und Gebrauchsmuster für Staatsgeheimnisse; Frankfurt am Main ; Berlin ; Bern ; Bruxelles ; New York ; Oxford ; Wien : Lang; 2002; Wettbewersrechtliche Studien Bd. 4; ISBN 3-631-39848-4 Florian Mächtel; Das Patentrecht im Krieg; Tübingen : Mohr Siebeck, 2009; ISBN 978-3-16-150031-2 Alfred W. Kumm; Staatsgeheimnisschutz und Patentschutz von geheimen Erfindungen: Rückblick, krit. Lage und Ausblick; Bad Honnef: Bock und Herchen; 1980; ISBN 3-88347-047-3 (1) (2) (3) http://www.dpma.de/patent/patentschutz/geheimschutz/faqs/index.html (4) "Zuständige oberste Bundesbehörde ... ist der Bundesminister für Verteidigung." Verordnung zur Ausführung des § 30 g des Patentgesetzes und des § 3 a des Gebrauchsmustergesetzes. Bundesgesetzblatt Teil I, 27.Mai 1961, Nr. 34, Seite 595. Damals war Franz Josef Strauß Verteidigungsminister. "Eine Erfindung, die ein Staatsgeheimnis ist,
gehört im Falle einer rechtlich gebotenen Einstufung
(mindestens) in den Verschlußsachengrad
(Geheimhaltungsstufe) "Geheim"", Beschluß
BPatG, 5 W (pat) 602/79 Blatt für Patent-, Muster- und
Zeichenwesen, 1980, Seite 288 - (5) BMWI
Allgemeine Wirtschaftspolitik, Schlaglichter der
Wirtschaftspolitik Monatsbericht 03-2007, (6) Gesetz
zu dem Übereinkommen vom 27. November 1963 zur
Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen
Rechts der Erfindungspatente, dem Vertrag vom 19. Juni
1970 über die internationale Zusammenarbeit auf dem
Gebiet des Patentwesens und dem Übereinkommen vom 5.
Oktober 1973 über die Erteilung europäischer Patente IntPatÜbkG
und der § 14 Unzulässige
Anmeldung beim Europäischen Patentamt siehe auch Europäisches
Patentübereinkommen (EPÜ) Artikel 77 (7) Damme F., Das
deutsche Patentrecht : Ein Handbuch für Praxis und
Studium (8) The
Statutes of the United Kingdom of Great Britain and
Ireland, 22 Victoria, 1859. With tables showing
the effect of the legislation of session 1, 1859, and a
copious index. By George Kettilby Rickards, Esq. London
1859, printed by George E. Eyre and William Spottiswoode.
Seite 44-47 (9) Blatt für Patent-, Muster-, und Zeichenwesen, (Blatt PMZ) Nr. 7/8, 31. August1910, Seite 230, 231. (Dort steht zwar Verordnung von 1901, aus dem Zusammenhang ergibt sich aber, dass 1909 gemeint ist) (10) Gewerblicher
Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Nr. 8, August 1911,
Seite 268, 270und (11) GRUR Nr. 5-6, Mai/Juni 1917, Seite 114,115 |
| (12) Blatt PMZ, Nr. 12,
29.Dezember 1915, Seite 242 (13) Blatt PMZ, Nr. 4, 26. April 1916, Seite 50 (14) Blatt PMZ, Nr. 4, 25. April 1917, Seite 56 (15) Blatt PMZ, Nr. 10, 25. Oktober 1916, Seite 129, 130 (16) Blatt PMZ, Nr. 2, 28. Februar 1917, Seite 13 bis 16 (17) Hans-Jürgen Breith; Patente und Gebrauchsmuster für Staatsgeheimnisse; Frankfurt am Main ; Berlin ; Bern ; Bruxelles ; New York ; Oxford ; Wien : Lang; 2002; Wettbewersrechtliche Studien Bd. 4; ISBN 3-631-39848-4; Seite 14 mit Verweis auf Damme-Lutter, Das Deutsche Patentrecht, 3. Aufl. 1925, Seite 383 Zurück
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